Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten
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die Kinder seien, desto aufwändiger sei die Prüfung, ob es sich wirklich um eine Ausbildung im Sinne der AHV handle. Sie sind darüber hinaus der Auffassung, dass eine untere Altersgrenze von 15 Jahren nicht konsequent sei, wenn man es als gegeben erachte, dass mit der nachobligatorischen Ausbildung höhere Kosten verbunden seien. Sie beantragen deshalb die Ausrichtung von Kinderzulagen bis zum 18. Geburtstag oder die Ausrichtung höherer Kinderzulagen ab dem 12. Geburtstag. Denn der primäre Grund für die höheren Zulagen sei nicht die Ausbildung, sondern das Alter der Kinder. Die damit verbundenen Mehrkosten könnten durch eine Anpassung der Zulagenhöhe kompensiert werden. Sie bringen weiter vor, dass die neue Regelung für Eltern, die heute Stipendien erhielten auf ein Nullsummenspiel bzw. sogar auf eine Verschlechterung hinauslaufe, da die Familienzulagen im Gegensatz zu den Stipendien steuerpflichtig seien. Im Übrigen würden sie die Mehrkosten höher einschätzen als im Bericht.
Keine Äusserung zu Artikel 3
pro enfance und SF-MVB äussern sich nicht zu Artikel 3.
3.3.3.6 Artikel 19 Absatz 1ter Anspruch auf Familienzulagen
1terArbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 haben, gelten während der Dauer dieses Anspruchs ebenfalls als Nichterwerbstätige. Absatz 2 ist nicht anwendbar.
Zustimmung zu Artikel 19 Absatz 1ter in der vorgeschlagenen Formulierung
25 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU), BDP, CVP, FDP, GPS, glp, SPS, SSV, sgv, SAV, SBV, SGB,
KFMV Schweiz, Travail.Suisse, EKF, EKFF, KKAK, alliance F, a:primo, Bildung+Betreuung, Coop, EFS, FER, FVE, kibesuisse, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, PFS, PFV, Pro Juventute, SBLV, SKG, SKOS und SVAMV stimmen Artikel 19
Absatz 1terin der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht. Sie bringen hauptsächlich vor, dass damit ein weiterer Schritt hin zur Verwirklichung des Grundsatzes «Ein Kind eine Zulage» unternommen werde. Mit der Anpassung werde eine stossende Lücke geschlossen. Weiter könne damit die Sozialhilfe entlastet sowie Armuts- sowie Notsituationen zumindest in Einzelfällen gemildert bzw. verhindert werden. Darüber hinaus werde damit die heutige Praxis harmonisiert.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 19 Absatz 1ter in der vorgeschlagenen Formulierung
1 Kanton (NE), Juristinnen Schweiz und SODK stimmen Artikel 19 Absatz 1ternur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 19 Absatz 1ter
NE und SODK beantragen bzw. regen an, dass den Müttern der Status als
Erwerbstätige anstatt wie vorgesehen als Nichterwerbstätige gegeben werden sollte. Juristinnen Schweiz verlangen, dass der Begriff «alleinstehende Mütter» in der Botschaft angepasst wird. Dieser Begriff sei falsch gewählt bzw. diskriminierend, und sei deshalb durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 19 Absatz 1ter
SBV stimmt der Massnahme nur unter dem Vorbehalt zu, dass ihr im Vernehmlassungsverfahren die Kantone zustimmen.
Ablehnung von Artikel 19 Absatz 1ter
SVP und CP lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch Artikel 19 Absatz 1ter. SVP betont, dass die heutigen Sozialversicherungen eine genügende soziale Absicherung bieten würden, weshalb kein Handlungsbedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen bestehe. CP bringt vor, die Regelung sei künstlich und verstosse gegen das System der Familienzulagen, wonach Nichterwerbstätige nur unter bestimmten Voraussetzungen