Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 22. November 2017 hat der Bundesrat den Vorentwurf über die Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen1 sowie den Erläuternden Bericht verabschiedet und das EDI beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 15. März 2018. Die Liste aller Vernehmlassungsteilnehmenden mit den nachfolgend verwendeten Abkürzungen findet sich im Anhang.

Es sind 68 Stellungnahmen eingegangen:

− 26 Kantonsregierungen;

− 7 Parteien;

− 1 Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete;

− 6 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft;

− 2 Ausserparlamentarische Kommissionen;

− 3 Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs; und

− 23 andere interessierte Organisationen.

Die Stellungnahmen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) aufgeschaltet2.

2 Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs

Der Bundesrat schlägt vor, das bestehende Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen in drei Punkten zu ändern:

- Ausbildungszulagen ab Ausbildungsbeginn: Für Kinder bis 16 Jahre besteht Anspruch auf eine Kinderzulage. Kinder ab 16, die eine Ausbildung absolvieren, erhalten bis spätestens zur Vollendung des 25. Altersjahrs eine Ausbildungszulage. Diese ist höher als die Kinderzulage. Neu sollen den Eltern bereits ab dem Zeitpunkt Ausbildungszulagen gewährt werden, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden.

- Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter: Arbeitslose Mütter können

im geltenden Recht während des Bezugs der EO-Mutterschaftsentschädigung keine Familienzulagen beziehen. Wenn beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung niemand sonst einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann, können für das Kind keine Familienzulagen bezogen werden. Diese Lücke soll geschlossen werden. Neu soll im Familienzulagengesetz ein Anspruch auf Familienzulagen für arbeitslose Mütter während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs verankert werden.

- Finanzhilfen an Familienorganisationen: Seit rund 70 Jahren unterstützt der Bund gesamtschweizerische respektive sprachregional tätige Familienorganisationen mit Finanzhilfen. Bis jetzt wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährt. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage nötig. Die entsprechenden Bestimmungen zu den Finanzhilfen an Familienorganisationen werden ins Familienzulagengesetz integriert. Wie bis anhin sollen die Finanzhilfen gesamtschweizerisch respektive sprachregional tätigen Familienorganisationen gewährt werden, welche gemäss ihrem Zweck gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Organisationen, welche diese Bedingungen erfüllen, können für Aktivitäten in den Bereichen „Begleitung, Beratung und Bildung“ sowie „Vereinbarkeit von Familie und

1 SR 836.2

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