Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten
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Teilweise Zustimmung zu Artikel 21h in der vorgeschlagenen Formulierung glp, a:primo, Bildung+Betreuung, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, PFS, PFV,
pro enfance, Pro Juventute, SF-MVB und SVAMV stimmen Artikel 21h nur teilweise zu und beantragen die nachfolgend dargestellten Änderungen.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 21h
glp stellt den Antrag, dass bei der Ausrichtung der Finanzhilfen der Schwerpunkt auf die bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu legen sei. glp begrüsst zudem explizit, dass die Finanzhilfen höchstens 50% der anrechenbaren Ausgaben einer Familienorganisation ausmachen dürfen. Dadurch sei gewährleistet, dass Tätigkeiten nicht allein deshalb ausgeübt werden, weil dafür Bundesgelder fliessen. a:primo, Bildung+Betreuung und Netzwerk Kinderbetreuung fordern hingegen, dass der Förderbetrag nicht auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten beschränkt werde. Bildung+Betreuung, Netzwerk
Kinderbetreuung Schweiz, PFS, PFV, Pro Juventute und SVAMV beantragen, dass
die Finanzhilfe des Bundes im Regelfall 50 Prozent der anrechenbaren Kosten beträgt. Sie begründen ihre Forderung damit, dass die erbrachten Leistungen im öffentlichen Interesse seien, den familienpolitischen Zielen des Bundes Rechnung trügen und somit eine angemessene Beteiligung des Bundes erwartet werden könne. Zudem beantragen PFS, PFV, pro enfance, Pro Juventute und SF-MVB dass der Höchstsatz von 50 Prozent nicht für die Organisationsentwicklung11 gelten solle.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 21h
Kibesuisse empfiehlt, bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen möglichst nahe an der geltenden Praxis zu bleiben. SF-MVB weist darauf hin, dass die derzeit geltenden administrativen Auflagen für die Vertragsnehmer sehr aufwändig seien. Diese machten schnell 20 Prozent der Beiträge aus, müssten aber selber getragen werden.
Ablehnung von Artikel 21h
SVP und CP lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch Artikel 21h. sgv lehnt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen ab und damit auch Artikel 21h.
Keine Äusserung zu Artikel 21h
5 Kantone (GL, SO, GR, TI und JU), VVAK, FAGEBA/FAK BASLER KMU, FER, FVE, GastroSuisse, SKG und SKOS äussern sich nicht zu Artikel 21h.
3.3.3.12 Artikel 27 Absatz 2
2 Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 Absatz 1 ATSG das BSV beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.
Zu Artikel 27 Absatz 2 sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Weitere Anträge und Anregungen
3.4.1 Anträge und Anregungen zu den Erläuterungen im Hinblick auf die Botschaft
11 Das Parlament hat im Dezember 2015 den Kredit „Familienorganisationen" erhöht. Da die Subventionierung von Aufgaben der 50-Prozent-Klausel unterliegt, hätte es einzelnen Organisationen allerdings Schwierigkeiten bereitet, die benötigten Eigenmittel für die Realisierung neuer Aufgaben aufzubringen. Deshalb konnten die Organisationen für die zusätzlichen Finanzhilfen auch Gesuche stellen, um die Kapazität im Bereich der Eigenfinanzierung zu steigern. Auf diese zeitlich beschränkte Massnahme, auch Organisationsentwicklungsmassnahme genannt, wurde die 50-Prozent-Klausel nicht angewendet.