Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 25 Seiten

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eine Gesetzesänderung nötig mache. Sie weisen zudem daraufhin, dass die vorgeschlagene Regelung zu eng gefasst sei, da sie nur zwei der vier im Bericht Tornare10 erwähnten Handlungsfelder berücksichtige.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 21f

SPS kritisiert, dass nicht ersichtlich sei, ob die aktuell geförderten Organisationen unter einen der beiden genannten Förderbereiche fallen. Es wäre bedauerlich, falls deren Engagement in Zukunft nicht mehr möglich wäre, weil sie neu nicht mehr dem Fördertatbestand entsprechen. EKFF schlägt vor, einen dritten Förderbereich „Familien in besonderen Lebenslagen“ einzuführen. Dies würde erlauben, Subventionen an Organisationen auszurichten, welche sich spezifisch z.B. für Flüchtlingsfamilien, Familien mit psychischen Belastungssituationen oder Regenbogenfamilien einsetzen. FAPERT regt an, dass der Förderbereich Begleitung, Beratung und Bildung durch den Teilbereich Information ergänzt wird. Kibesuisse empfiehlt, dass die Förderbereiche mit „Elternberatung und Elternbildung“ sowie „Familienergänzende Kinderbetreuung“ bezeichnet werden sollten. Zudem solle präzisiert werden, wer begleitet, beraten und gebildet werden soll. Es sei nicht klar, ob damit die Eltern, Kinder oder beide gemeint seien. Kibesuisse empfiehlt zudem, dass festgehalten wird, welche Betreuungsformen unter die institutionelle Kinderbetreuung

fallen. Bildung+Betreuung und Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz begrüssen

einerseits, dass der Bereich „Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung“ über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung hinausgehen und auch den Einsatz für familienfreundliche Arbeitsbedingungen beinhalten würde. Andererseits unterstützen die beiden Organisationen den Grundsatz, dass sowohl Aktivitäten, von denen Familien direkt profitieren als auch Tätigkeiten, von denen Familien indirekt profitieren unterstützt werden sollen. pro enfance regt an, den Begriff „accueil de l’enfance“ anstelle des Begriffes „accueil extrafamilial“ zu verwenden. Die Verwendung dieses Begriffes würde hervorheben, dass das Wohlergehen des Kindes bei der Betreuung berücksichtigt werde. alliance F begrüsst, dass die Finanzhilfen in Zukunft in zwei Bereichen gewährt werden sollen und wünscht, dass der Schwerpunkt primär auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung liegen solle. EFS begrüsst, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert werden soll.

Ablehnung von Artikel 21f

SVP und CP lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch Artikel 21f. sgv lehnt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen ab und damit auch Artikel 21f.

sgv stellt für den Fall, dass auf die Schaffung der gesetzlichen Grundlage nicht verzichtet wird, den Antrag, dass im Gesetz explizit festzuhalten sei, dass für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Familienorganisationen ausschliesslich Bundesmittel eingesetzt werden.

Keine Äusserung zu Artikel 21f

5 Kantone (GL, SO, GR, TI und JU), VVAK, FAGEBA/FAK BASLER KMU, FER, FVE,

GastroSuisse, SKG und SKOS äussern sich nicht zu Artikel 21f.

3.3.3.10 Artikel 21g Voraussetzungen

Finanzhilfen an Familienorganisationen werden nur gewährt, sofern aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde der Organisation hervorgeht, dass: a. ihr Zweck mit mindestens einem der beiden Förderbereiche übereinstimmt;

10 Bericht des Bundesrates „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes“ in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) „Familienpolitik“ vom 20. März 2013. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Sozialpolitische Themen > Familienpolitik > Grundlagen > Bericht zur Familienpolitik.