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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten

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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen

3Das Ministerkomitee des Europarats prüft den Änderungsvorschlag und die vom Ausschuss der Vertragsparteien unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung nach Konsultation der Vertragsparteien dieser Konvention, die nicht Mitglied des Europarats sind, mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschliessen.

4Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

5Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung angenommen haben.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 28 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1Diese Konvention liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Union und die Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, zur Unterzeichnung auf. Sie liegt auch für jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf, der vom Ministerkomitee hierzu eingeladen wurde. Der Beschluss, einen Nichtmitgliedstaat zur Unterzeichnung der Konvention einzuladen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. Dieser Beschluss wird mit einhelliger Zustimmung der anderen Staaten / der Europäischen Union gefasst, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Konvention gebunden zu sein.

2Diese Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3Diese Konvention tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach dem vorangegangenen Absatz ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Konvention gebunden zu sein.

4Drückt ein Staat oder die Europäische Union seine oder ihre Zustimmung, durch die Konvention gebunden zu sein, später aus, so tritt sie für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 29 Räumlicher Geltungsbereich

1Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Konvention Anwendung findet.