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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten
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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen
Kapitel V: Präventive Massnahmen
Art. 21 Massnahmen auf nationaler Ebene
1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um Folgendes sicherzustellen:
a) das Bestehen eines transparenten innerstaatlichen Systems für die Transplantation von menschlichen Organen;
b) einen gleichberechtigten Zugang zu Transplantationsleistungen für Patienten;
c) eine angemessene Sammlung und Analyse sowie einen angemessenen Austausch von Informationen zu den Straftaten, die unter diese Konvention fallen, zwischen allen betroffenen Behörden.
2Im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen trifft jede Vertragspartei gegebenenfalls Massnahmen, um:
a) den medizinischen Fachpersonen und den zuständigen öffentlichen Angestellten Informationen zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen abzugeben und sie verstärkt zu schulen;
b) Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rechtswidrigkeit und die Gefahren des Handels mit menschlichen Organen durchzuführen.
3Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um Werbung, die sich auf den Bedarf nach menschlichen Organen oder deren Verfügbarkeit bezieht, im Hinblick auf das Anbieten oder Fordern eines finanziellen Gewinns oder eines vergleichbaren Vorteils zu verbieten.
Art. 22 Massnahmen auf internationaler Ebene
Die Vertragsparteien arbeiten im grösstmöglichen Umfang zusammen, um den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten, indem sie insbesondere:
a) dem Ausschuss der Vertragsparteien auf Anfrage die Zahl der Fälle von Handel mit menschlichen Organen innerhalb ihrer Rechtsordnung melden;
b) eine nationale Kontaktstelle für den Austausch von Informationen über den Handel mit menschlichen Organen benennen.
Kapitel VI: Folgemechanismus
Art. 23 Ausschuss der Vertragsparteien
1Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus Vertretern der Vertragsparteien der Konvention.
2Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser