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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten
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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen
Zweck der Organentnahme ergänzen, einen bedeutenden Beitrag zur Ausrottung des Handels mit menschlichen Organen zu leisten;
in der Erwägung, dass es Zweck dieser Konvention ist, den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen, und dass bei der Umsetzung der Bestimmungen der Konvention über das materielle Strafrecht dieser Zweck und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden sollten;
in der Erkenntnis, dass zur wirksamen Bekämpfung der weltweiten Bedrohung, die der Handel mit menschlichen Organen darstellt, eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und Nichtmitgliedstaaten gefördert werden soll;
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Zweck
1Zweck dieser Konvention ist es:
a) den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen, indem die Kriminalisierung bestimmter Handlungen vorgesehen wird;
b) die Rechte der Opfer von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten zu schützen;
c) die nationale und internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen zu erleichtern.
2Um die wirksame Durchführung dieser Konvention durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet.
Art. 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1Diese Konvention gilt für den Handel mit menschlichen Organen zu Transplantations- oder sonstigen Zwecken sowie für andere Formen der unerlaubten Entnahme und der unerlaubten Implantation.
2Im Sinne dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck:
– «Handel mit menschlichen Organen» jede unerlaubte Tätigkeit im Zusammenhang mit menschlichen Organen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 7, 8 und 9 dieser Konvention;
– «menschliches Organ» einen abgrenzbaren, durch verschiedene Gewebe gebildeten Teil des menschlichen Körpers, der seine Struktur, seine Gefässversorgung sowie seine Fähigkeit bewahrt, mit einem erheblichen Grad von Autonomie physiologische Funktionen wahrzunehmen. Als Organ gilt auch ein Teil eines Organs, wenn seine Funktion im menschlichen Körper zum gleichen Zweck wie das gesamte Or-