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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten

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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen

verhüten und zu bekämpfen. Der Ausschuss kann vom Sachverstand anderer einschlägiger Ausschüsse und Organe des Europarats Gebrauch machen.

3Der Ausschuss der Vertragsparteien wird gegebenenfalls auch:

a) die wirksame Anwendung und Durchführung dieser Konvention erleichtern, einschliesslich der Feststellung aller damit zusammenhängender Probleme sowie der Auswirkungen aller Erklärungen oder Vorbehalte zu dieser Konvention;

b) eine Stellungnahme zu allen Fragen, welche die Anwendung dieser Konvention betreffen, abgeben und den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technische Entwicklungen erleichtern;

c) den Vertragsparteien Empfehlungen betreffend die Durchführung dieser Konvention unterbreiten.

4Der CDPC wird in regelmässigen Zeitabständen über die Tätigkeiten nach den Absätzen 1–3 dieses Artikels unterrichtet.

Kapitel VII: Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Art. 26 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

1Diese Konvention lässt die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien dieser Konvention jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu Fragen enthalten, die durch diese Konvention geregelt sind.

2Die Vertragsparteien der Konvention können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in dieser Konvention geregelt sind, um ihre Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

Kapitel VIII: Änderungen der Konvention

Art. 27 Änderungen

1Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu dieser Konvention wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, an die Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, die Europäische Union sowie jeden zur Unterzeichnung der Konvention eingeladenen Staat weiterleitet.

2Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem CDPC sowie weiteren einschlägigen zwischenstaatlichen oder wissenschaftlichen Ausschüssen des Europarats übermittelt, die dem Ausschuss der Vertragsparteien ihre Stellungnahmen zum Änderungsvorschlag unterbreiten.