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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten

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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen

einer Anzeige abhängig gemacht werden und dass das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn die Anzeige zurückgezogen wird.

Art. 16 Strafrechtliche Ermittlungen

1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres internen Rechts wirksame strafrechtliche Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten zu gewährleisten.

Art. 17 Internationale Zusammenarbeit

1Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit dieser Konvention sowie nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen und regionalen Übereinkünfte, der auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarungen und ihres internen Rechts für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren, einschliesslich Beschlagnahmen und Einziehungen, in Bezug auf die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.

2Die Vertragsparteien arbeiten nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen, regionalen und zweiseitigen Verträge über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.

3Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen oder ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie unter vollständiger Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach Massgabe der in ihrem internen Recht vorgesehenen Bedingungen diese Konvention als Rechtsgrundlage für die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten ansehen.

Kapitel IV: Schutzmassnahmen

Art. 18 Opferschutz

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten zu schützen, indem sie insbesondere:

a) für den Zugang der Opfer zu Informationen sorgt, die für ihren Fall einschlägig und für den Schutz ihrer Gesundheit und weiterer betroffener Rechte erforderlich sind;

b) sicherstellt, dass in ihrem internen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter vorgesehen ist.