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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten
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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen
2Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung diese Konvention auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Die Konvention tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3Jede nach den beiden vorangegangenen Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 30 Vorbehalte
1Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er oder sie von einem oder mehreren der in den Artikeln 4 Absatz 2, 9 Absatz 3 sowie 10 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
2Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Artikel 5 und Artikel 7 Absätze 2 und 3 nur anzuwenden, wenn die Straftaten zu Implantationszwecken oder zu Implantationszwecken und anderen von der Vertragspartei angegebenen Zwecken begangen werden.
3Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
4Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 31 Streitbeilegung
Der Ausschuss der Vertragsparteien begleitet in enger Zusammenarbeit mit dem CDPC sowie anderen einschlägigen zwischenstaatlichen oder wissenschaftlichen Ausschüssen des Europarats die Anwendung dieser Konvention und erleichtert nötigenfalls die gütliche Beilegung aller mit ihrer Anwendung im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten.
Art. 32 Kündigung
1Jede Vertragspartei kann diese Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.