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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten

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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen

Art. 33 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem nach Artikel 28 zur Unterzeichnung dieser Konvention eingeladenen Staat:

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention nach Artikel 28;

d) jede nach Artikel 27 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;

e) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 30;

f) jede Kündigung nach Artikel 32;

g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit der Konvention.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben.

Geschehen zu Santiago de Compostela am 25. März 2015 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und allen zur Unterzeichnung diese Konvention eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)