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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten
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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen
gan genutzt werden soll, wobei die Bedingungen in Bezug auf die Struktur und Gefässversorgung aufrechterhalten werden.
Art. 3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Die Durchführung dieser Konvention durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Massnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, des Alters, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Kapitel II: Materielles Strafrecht
Art. 4 Unerlaubte Entnahme von menschlichen Organen
1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben:
a) wenn die Entnahme ohne freie Einwilligung des lebenden oder verstorbenen Spenders erfolgt, die nach Aufklärung eigens für diesen Fall erteilt wurde, oder wenn sie bei einem verstorbenen Spender erfolgt, ohne dass sie nach ihrem internen Recht zulässig ist;
b) wenn dem Lebendspender oder einem Dritten als Entschädigung für die Entnahme von Organen ein finanzieller Gewinn oder ein vergleichbarer Vorteil angeboten oder gewährt wurde;
c) wenn einem Dritten als Entschädigung für die Entnahme von Organen bei einem verstorbenen Spender ein finanzieller Gewinn oder ein vergleichbarer Vorteil angeboten oder gewährt wurde.
2Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels in Ausnahmefällen und im Einklang mit geeigneten Schutzmassnahmen oder Bestimmungen hinsichtlich der Einwilligung nach dem internen Recht nicht auf die Entnahme menschlicher Organe bei Lebendspendern anzuwenden. Jeder nach diesem Absatz angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden internen Rechts verbunden sein.
3Der Ausdruck «finanzieller Gewinn oder vergleichbarer Vorteil» im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c schliesst weder die Entschädigung für den Erwerbsausfall und andere vertretbare Auslagen, die durch die Entnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen entstehen, noch die Entschädigung im Fall eines Schadens ein, der nicht mit der Organentnahme zusammenhängt.