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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten

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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen

4Jede Vertragspartei zieht in Betracht, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn die Entnahme ausserhalb des Rahmens ihres innerstaatlichen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der innerstaatlichen Transplantationsgesetze oder -regelungen verstösst. Umschreibt eine Vertragspartei strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung, ist sie bestrebt, auch die Artikel 9–22 auf diese Straftaten anzuwenden.

Art. 5 Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen zu

Implantationszwecken oder zu anderen Zwecken als für eine

Implantation

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Verwendung von Organen, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 unerlaubt entnommen wurden, zu Implantationszwecken oder zu anderen Zwecken als für eine Implantation nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.

Art. 6 Organimplantation ausserhalb des innerstaatlichen

Transplantationssystems oder im Rahmen eines Verstosses gegen wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Transplantationsrechts

Jede Vertragspartei zieht in Betracht, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die vorsätzliche Implantation menschlicher Organe von lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn die Implantation ausserhalb des Rahmens ihres innerstaatlichen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der innerstaatlichen Transplantationsgesetze oder -regelungen verstösst. Umschreibt eine Vertragspartei strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung, ist sie bestrebt, auch die Artikel 9–22 auf diese Straftaten anzuwenden.

Art. 7 Unerlaubte Anwerbung und Rekrutierung, Anbieten und Fordern

von ungerechtfertigten Vorteilen

1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Anwerbung und Rekrutierung eines Organspenders oder eines Empfängers nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn sie gegen einen finanziellen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil für die anwerbende oder rekrutierende Person oder eine Drittperson erfolgen.

2Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um das vorsätzliche direkte oder indirekte Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine beliebige Person gegenüber medizinischen Fachpersonen, ihren öffentlichen Angestellten oder Personen, die in irgendeiner Eigenschaft private Rechtsträger leiten oder für sie arbeiten, im Hinblick auf die Durchführung oder Erleichterung einer Entnahme oder Implantation eines menschlichen Organs nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn eine solche Entnahme oder Implantation unter den Umständen erfolgt, die in Artikel