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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten

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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen

a) die Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu gestatten;

b) die vorübergehende oder endgültige Schliessung von Einrichtungen, die zur Begehung einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat benutzt wurden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, zu ermöglichen oder dem Täter nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften vorübergehend oder endgültig die Ausübung einer Berufstätigkeit zu untersagen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten geeignet ist.

Art. 13 Strafschärfungsgründe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internen Rechts bei der Festsetzung des Strafmasses für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:

a) Die Straftat verursachte den Tod des Opfers oder schädigte dessen körperliche oder geistige Gesundheit schwer.

b) Die Straftat wurde von einer Person begangen, die ihre Stellung missbraucht hat.

c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.

d) Der Täter ist bereits wegen in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten verurteilt worden.

e) Die Straftat wurde gegen ein Kind oder eine andere besonders verletzliche Person verübt.

Art. 14 Vorstrafen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafmasses rechtskräftige Urteile zu berücksichtigen, die von einer anderen Vertragspartei wegen in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten erlassen wurden.

Kapitel III: Strafprozessrecht

Art. 15 Einleitung und Fortführung von Verfahren

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten nicht von