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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten
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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen
Art. 19 Stellung der Opfer im Strafverfahren
1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer in allen Abschnitten der strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren zu schützen, indem sie insbesondere:
a) diese über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste sowie auf Anfrage über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Massnahmen, die Anklagepunkte, den Stand des Strafverfahrens, sofern nicht in Ausnahmefällen die reibungslose Behandlung des Falls durch eine solche Bekanntgabe beeinträchtigt wird, und über ihre Rolle im Verfahren sowie über die in ihrem Fall ergangene Entscheidung unterrichtet;
b) ihnen in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des internen Rechts die Möglichkeit gibt, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vermittler vorzutragen, damit diese geprüft werden;
c) ihnen geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellt, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden;
d) für wirksame Massnahmen sorgt, damit sie und ihre Familien vor Einschüchterung und Vergeltung sicher sind.
2Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer bereits ab ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die einschlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben.
3Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer nach dem innerstaatlichen Recht und, sofern gerechtfertigt, unentgeltlich einen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie als Partei im Strafverfahren auftreten können.
4Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat, die nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wird, in dem die Opfer ihren Wohnsitz haben, bei den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzstaats Anzeige erstatten können.
5Jede Vertragspartei sieht durch gesetzgeberische und sonstige Massnahmen nach Massgabe ihres internen Rechts für Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche oder nichtstaatliche Organisationen die Möglichkeit vor, in Strafverfahren wegen der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten den Opfern beizustehen oder sie zu unterstützen, wenn diese einwilligen.
Art. 20 Zeugenschutz
1Jede Vertragspartei sorgt im Rahmen ihrer Mittel und nach Massgabe ihres internen Rechts dafür, dass Zeugen in Strafverfahren, die im Zusammenhang mit unter diese Konvention fallenden Straftaten aussagen, und gegebenenfalls ihre Angehörigen und andere ihnen nahestehende Personen wirksam vor Vergeltung und Einschüchterung geschützt werden.
2Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Opfer, soweit sie Zeugen sind.