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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten

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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen

Art. 11 Verantwortlichkeit juristischer Personen

1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:

a) einer Vertretungsmacht für die juristische Person;

b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

2Neben den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

3Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

4Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

Art. 12 Sanktionen und Massnahmen

1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese schliessen für in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls Artikel 5 sowie 7–9 umschriebene und von natürlichen Personen begangene Straftaten freiheitsentziehende Massnahmen ein, die zur Auslieferung führen können.

2Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher und nicht strafrechtlicher Geldsanktionen, unterliegen; hierzu können auch andere Massnahmen gehören, beispielsweise:

a) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;

b) die gerichtliche Aufsicht;

c) die gerichtlich angeordnete Liquidation.

3Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um: