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Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 17 Seiten
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Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen
4 Absatz 1 oder Artikel 5 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 6 beschrieben sind.
3Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um das vorsätzliche Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch medizinische Fachpersonen, ihre öffentlichen Angestellten oder Personen, die in irgendeiner Eigenschaft private Rechtsträger leiten oder für sie arbeiten, im Hinblick auf die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung einer Entnahme oder Implantation eines menschlichen Organs nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn eine solche Entnahme oder Implantation unter den Umständen erfolgt, die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 6 beschrieben sind.
Art. 8 Präparation, Konservierung, Aufbewahrung, Transport,
Übereignung, Entgegennahme, Ein- und Ausfuhr von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Begehung der folgenden Handlungen nach ihrem internen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a) die Präparation, Konservierung und Aufbewahrung von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen nach Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 dieser Konvention;
b) der Transport, die Übereignung, die Entgegennahme, die Ein- und Ausfuhr von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen nach Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 dieser Konvention.
Art. 9 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch
1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
2Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um den vorsätzlichen Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten als Straftat zu umschreiben.
3Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 2 in Bezug auf in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 und 8 umschriebene Straftaten nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
Art. 10 Gerichtsbarkeit
1Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konventi-