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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten

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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds, kann es die zuständigen Behörden von Amtes wegen informieren.

5. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201617

Art. 46 Bst. a Ziff. 10

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

a. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:

10. für die Analyse von Transaktionen, die Erteilung und die Überprüfung von Erwerbsbewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom (Datum).

17 BBl 2016 4871