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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds, kann es die zuständigen Behörden von Amtes wegen informieren.
5. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201617
Art. 46 Bst. a Ziff. 10
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
a. die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:
10. für die Analyse von Transaktionen, die Erteilung und die Überprüfung von Erwerbsbewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom (Datum).
17 BBl 2016 4871