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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
straft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
4 Die Vorläuferstoffe werden eingezogen. Ist Absatz 3 anwendbar, erfolgt die Einziehung nach Massgabe von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches7.
Art. 28 Erschleichen einer Erwerbsbewilligung
1 Wer sich eine Erwerbsbewilligung erschleicht, indem er unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Wenn ein leichter Fall vorliegt, ist die Strafe Busse. Das Verfahren kann eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 29 Herstellung und Besitz von explosionsfähigen Stoffen
1 Eine private Verwenderin, die explosionsfähige Stoffe herstellt (Art. 13 Abs. 1), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer entsprechend hergestellte explosionsfähige Stoffe besitzt (Art. 13 Abs. 2), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Wenn ein leichter Fall vorliegt, ist die Strafe Busse. Das Verfahren kann eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 30 Falsche Kennzeichnung
1 Wer Vorläuferstoffe auf dem Markt bereitstellt und vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung verstösst (Art. 12), wird mit Busse bis Fr. 100‘000 bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
3 In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 31 Verfolgung und Beurteilung durch fedpol
1 Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 26 bis 30 richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist fedpol.
2 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit fedpol nach Absatz 1 als auch Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessord-