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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
b die Zahlungsweise und gegebenenfalls die Nummer der verwendeten Debit- oder Kreditkarte;
c die Angaben zum Vorläuferstoff;
d die Angaben der privaten Verwenderin zur geplanten Verwendung des Vorläuferstoffs;
e die Angaben zur Transaktion;
f gegebenenfalls die Angaben zur Erwerbsbewilligung;
g gegebenenfalls die geplante Ausfuhr des Vorläuferstoffs (Art. 9 Abs. 1).
3 Bei der Abgabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c muss die abgebende Person zudem im Informationssystem nach Artikel 17 prüfen, ob die private Verwenderin für den betreffenden Vorläuferstoff über eine Erwerbsbewilligung verfügt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt für einen möglichst einfachen Registrierungsvorgang.
Art. 12 Kennzeichnung
1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass diese gekennzeichnet sind.
2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Kennzeichnung fest.
5. Abschnitt: Herstellung und Besitz von explosionsfähigen Stoffen
Art. 13
1 Privaten Verwenderinnen ist die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen untersagt.
2 Der Besitz von explosionsfähigen Stoffen, die nach Absatz 1 hergestellt wurden, ist nicht erlaubt.
6. Abschnitt: Verdachtsmeldung
Art. 14
1 Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden.
2 Fedpol betreibt eine entsprechende Meldestelle und führt Sensibilisierungsmassnahmen durch.