Vorlage

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

b die Zahlungsweise und gegebenenfalls die Nummer der verwendeten Debit- oder Kreditkarte;

c die Angaben zum Vorläuferstoff;

d die Angaben der privaten Verwenderin zur geplanten Verwendung des Vorläuferstoffs;

e die Angaben zur Transaktion;

f gegebenenfalls die Angaben zur Erwerbsbewilligung;

g gegebenenfalls die geplante Ausfuhr des Vorläuferstoffs (Art. 9 Abs. 1).

3 Bei der Abgabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c muss die abgebende Person zudem im Informationssystem nach Artikel 17 prüfen, ob die private Verwenderin für den betreffenden Vorläuferstoff über eine Erwerbsbewilligung verfügt.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt für einen möglichst einfachen Registrierungsvorgang.

Art. 12 Kennzeichnung

1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass diese gekennzeichnet sind.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Kennzeichnung fest.

5. Abschnitt: Herstellung und Besitz von explosionsfähigen Stoffen

Art. 13

1 Privaten Verwenderinnen ist die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen untersagt.

2 Der Besitz von explosionsfähigen Stoffen, die nach Absatz 1 hergestellt wurden, ist nicht erlaubt.

6. Abschnitt: Verdachtsmeldung

Art. 14

1 Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden.

2 Fedpol betreibt eine entsprechende Meldestelle und führt Sensibilisierungsmassnahmen durch.