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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
2. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193713
Art. 367 Abs. 2 Bst. c
2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen:
c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sowie für die Analyse von Transaktionen, die Erteilung und die Überprüfung von Erwerbsbewilligungen, die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen, die Verfolgung und die Beurteilung von Straftaten nach dem Vorläuferstoffgesetz vom (Datum).
3. Bundesgesetz vom 13. Juni 200814 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 10 Abs. 4 Bst. e
4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:
e. fedpol zur Analyse von Transaktionen, zur Erteilung und Überprüfung von Erwerbsbewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom (Datum).
Art. 11 Abs. 5 Bst. e
5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
e. fedpol zur Analyse von Transaktionen, zur Erteilung und Überprüfung von Erwerbsbewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom (Datum).
Art. 12 Abs. 6 Bst. d
6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
d. fedpol zur Analyse von Transaktionen, zur Erteilung und Überprüfung von Erwerbsbewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom (Datum).
Art. 15 Abs. 1 Bst. l
1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
13 SR 311.0
14 SR 361