Vorlage
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
Art. 17 Informationssystem
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz betreibt fedpol ein Informationssystem. Es darf in diesem System Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
2 Im Rahmen der Analyse von Transaktionen, der Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung von Erwerbsbewilligungen, der periodischen Überprüfungen von Erwerbsbewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen prüft fedpol, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vorläuferstoffe für Straftaten gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen verwendet werden könnten. Es ist berechtigt, hierzu die Informationen nach Artikel 18 untereinander zu vergleichen.
Art. 18 Inhalte des Informationssystems
Das Informationssystem enthält folgende Informationen:
a. die Daten aus der Registrierung von Transaktionen;
b. die Gesuche um Erteilung von Erwerbsbewilligungen sowie die Informationen über erteilte, verweigerte und entzogene Erwerbsbewilligungen und über die Umstände, die zur Verweigerung oder dem Entzug einer Erwerbsbewilligung geführt haben;
c. Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und über die Umstände, die zu einer solchen Meldung geführt haben;
d. Informationen über Massnahmen, die im Fall von verdächtigen Vorkommnissen ergriffen worden sind;
e. die Daten, die fedpol gestützt auf die Artikel 15, 16 und 24 beschafft;
f. Urteile und andere Informationen über Ereignisse in Zusammenhang mit Chemikalien und explosionsfähigen Stoffen;
g. die Daten, die fedpol im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und von Verwaltungsstrafverfahren nach Artikel 31 bearbeitet;
h. Fachinformationen im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen und deren missbräuchlicher Verwendung;
i. statistische Informationen.
Art. 19 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
1 Das Auskunfts- und Berichtigungsrecht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz.
2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, von welcher die eingetragenen Daten stammen.