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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1
Umgang
1 Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
2 Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:
c. explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
Art. 9 Abs. 3
3 Die Bestimmungen des Vorläuferstoffgesetzes vom (Datum) betreffend die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen bleiben vorbehalten.
Art. 14a
Verweigerung von Bewilligungen, Erwerbsscheinen und Ausweisen
1 Besteht ein Hinderungsgrund, kann die zuständige Behörde einer Person die Bewilligung zur Herstellung oder Einfuhr, den Erwerbschein oder den Ausweis verweigern oder entziehen.
2 Ein Hinderungsgrund besteht, wenn:
a. die Person unter einer umfassende Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird;
b. Hinweise bestehen, dass die Person die Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände in einer Weise verwendet, handhabt oder aufbewahrt, in der sie sich selbst oder Dritte gefährdet;
c. die Person wegen einer Straftat im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie Straftaten gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen Straftaten Hilfe leisten könnte; oder
d. andere Anhaltspunkte bestehen, wonach die Person Straftaten gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen Straftaten Hilfe leisten könnte.
3 Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen.
4 Zur Prüfung der Hinderungsgründe können die zuständigen Behörden beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Auskünfte zu Personen einholen. Hat fedpol Kenntnis