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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
3 Fedpol kontrolliert stichprobenweise, ob die Verkaufsstellen die Registrierungen von Transaktionen vornehmen, das Vorhandensein von Erwerbsbewilligungen prüfen und die Bestimmungen betreffend die Produktekennzeichnung einhalten. Es kann den Kantonen Aufträge zur Vornahme entsprechender Kontrollen erteilen.
Art. 24 Nachrichtendienst des Bundes
Bestehen Zweifel betreffend eine Person, die um einer Erwerbsbewilligung ersucht, der eine Erwerbsbewilligung erteilt wurde oder die Gegenstand einer Verdachtsmeldung oder einer Registrierung ist, nimmt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf Anfrage von fedpol Stellung.
Art. 25 Gebühren
Der Bundesrat legt die Gebühren für den Vollzug dieses Gesetzes fest.
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 26 Widerhandlungen bei der Abgabe
1 Wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen eine Transaktion nicht registriert (Art. 3 und Art. 11 Abs. 2), einen Vorläuferstoff an eine private Verwenderin abgibt, die nicht über die erforderliche Erwerbsbewilligung verfügt (Art. 3 und Art. 11 Abs. 3), oder einen Vorläuferstoff abgibt, der nicht abgegeben werden darf (Art. 3 und Art. 5), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
3 Kennt der Täter die Verwenderin persönlich und weiss er, dass diese den Vorläuferstoff für den Eigengebrauch und in der Absicht rechtmässiger Verwendung erwirbt, wird er mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 27 Unerlaubter Besitz und unerlaubte Ein- oder Ausfuhr
1 Wer einen Vorläuferstoff unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen in Besitz hat (Art. 4), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Einfuhr eines im Ausland erworbenen Vorläuferstoffes nicht vorab registriert (Art. 8) oder nicht über die erforderliche Erwerbsbewilligung verfügt (Art. 8) oder wer einen Vorläuferstoff ausführt, ohne die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen (Art. 9), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Wenn der Täter den Vorläuferstoff für den Eigengebrauch und in der Absicht rechtmässiger Verwendung besitzt, einführt oder ausführt, wird er mit Busse be-