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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
c. explosionsfähige Stoffe: Stoffe, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Menschen zu gefährden oder Sachen zu zerstören;
d. Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Vorläuferstoffs auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
e. Einfuhr: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet;
f. Ausfuhr: Verbringen aus dem schweizerischen Staatsgebiet.
2. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen
Art. 3
1 Der Bundesrat legt eine Liste von Vorläuferstoffen fest, bei denen das Risiko eines Missbrauchs besteht. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2 Er legt für jeden Vorläuferstoff nach Absatz 1 fest, für welche Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen gilt:
a. freier Zugang;
b. registrierungspflichtiger Zugang;
c. registrierungs- und bewilligungspflichtiger Zugang;
d. kein Zugang.
3 Bei der Festlegung der Zugangsstufen berücksichtigt der Bundesrat insbesondere die Eigenschaften und die Gefährlichkeit des Vorläuferstoffs, das Risiko eines Missbrauchs und das internationale Recht.
3. Abschnitt: Private Verwenderinnen
Art. 4 Besitz von Vorläuferstoffen
1 Der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn der Erwerb oder die Einfuhr registriert wurde.
2 Der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine entsprechende Erwerbsbewilligung verfügen und der Erwerb oder die Einfuhr registriert wurde.
3 Der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d ist privaten Verwenderinnen nicht erlaubt.
Art. 5 Weitergabe von Vorläuferstoffen
Privaten Verwenderinnen ist die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b bis d untersagt.