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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
7. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem
Art. 15 Beschaffung von Informationen
1 Im Rahmen der Analyse der registrierten Abgaben und Einfuhren von Vorläuferstoffen (Transaktionen), der Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung von Erwerbsbewilligungen, der periodischen Überprüfungen von Erwerbsbewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen kann fedpol mittels Abrufverfahren auf die folgenden Informationssysteme zugreifen:
a System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes; b System Bundesdelikte;
c System internationale und interkantonale Polizeikooperation;
d Automatisiertes Polizeifahndungssystem;
e Schengener Informationssystem;
f Nationaler Polizei-Index;
g Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol;
h "Index NDB" des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB);
i Strafregister-Datenbank;
j Informationssystem Ausweisschriften nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20012;
k Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.
2 Die Behörden des Bundes und der Kantone, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, die Eidgenössische Zollverwaltung, die Zivilstandsbehörden und die Einwohnerkontrollen erteilen fedpol auf Anfrage Auskunft zur Erkennung und Beurteilung von möglichen Gefährdungen in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen.
3 Personendaten können auch mittels automatisierter Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen erhoben werden.
Art. 16 Austausch von Informationen
1 Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung von Erwerbsbewilligungen und im Fall von verdächtigen Vorkommnissen kann fedpol Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit in- und ausländischen Partnerbehörden austauschen.
2 In Zusammenhang mit verdächtigen Vorkommnissen gibt es Personendaten nur bekannt, wenn die Bekanntgabe notwendig ist, um eine Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden.