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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten

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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

l. Verhinderung des Missbrauchs von Stoffen, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können.

Art. 16 Abs. 2 Bst. j

2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

j. Verhinderung des Missbrauchs von Stoffen, die zur Herstellung von

explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können.

Art. 17 Abs. 4 Bst. m

4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:

m. fedpol zur Analyse von Transaktionen, zur Erteilung und Überprüfung von Erwerbsbewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom (Datum).

4. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197715

Titel

Sprengstoffgesetz

(SprstG)

Ingress

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110, 118, 173 Absatz 2 und 178 Absatz 3 der Bundesverfassung16,

Ersatz von Ausdrücken

1Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln 8a und 33 Abs. 3, wird «Verkehr» ersetzt durch «Umgang», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2In Artikel 37 Ziffer 1 wird «verkehrt» ersetzt durch «umgeht».

3In den Artikeln 8a und 33 Absatz 3 wird «in Verkehr gebracht» ersetzt durch «auf dem Markt bereitgestellt», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1

1 Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die auf dem Markt bereitgestellt oder mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver. Seine

15 SR 941.41

16 SR 101