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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten

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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

Art. 20 Abrufverfahren

Der Bundesrat kann den folgenden Behörden gestatten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren auf das Informationssystem zuzugreifen:

a. den für die Erteilung von Bewilligungen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 19974 und dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 19775 (SprstG) zuständigen Behörden;

b. der Eidgenössischen Zollverwaltung, fedpol und den kantonalen Polizeikorps;

c. den am Vollzug dieses Gesetzes, namentlich den Kontrollen nach Artikel 23 Absatz 3 beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Abklärungen.

Art. 21 Verwendung der AHV-Versichertennummer

1 Fedpol und die Behörden nach Artikel 20, die im Informationssystem nach Artikel 17 im Abrufverfahren Daten bearbeiten, sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.

2 Die AHV-Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken verwendet, in denen die Versichertennummer systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Versichertennummer eine Grundlage in einem Bundesgesetz besteht.

3 Die zuständigen Behörden teilen fedpol die AHV-Versichertennummer zur Verwendung im Informationssystem mit.

Art. 22 Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 23 fedpol

1 Fedpol vollzieht dieses Gesetz, sofern dieses nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet.

2 Kommt jemand den Verpflichtungen nicht nach, die ihn aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen treffen, erlässt fedpol die notwendigen Verfügungen. Es kann insbesondere Vorläuferstoffe einziehen, Erwerbsbewilligungen entziehen und Massnahmen zum Schutz Dritter anordnen.

4 SR 514.54

5 SR 941.41

6 SR 831.10