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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten

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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

Art. 6 Erteilung der Erwerbsbewilligung

1 Für den Zugang zu Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c reichen private Verwenderinnen beim Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Gesuch ein.

2 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a die Personalien des Gesuchstellers;

b die Angaben zum Vorläuferstoff;

c. die geplante Verwendung des Vorläuferstoffs;

d. gegebenenfalls die geplante Ausfuhr des Vorläuferstoffs (Art. 9 Abs. 1).

3 Fedpol stellt eine Erwerbsbewilligung aus, wenn der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat, einen plausiblen Verwendungszweck nennt und kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht.

4 Ein Hinderungsgrund besteht, wenn:

a. der Gesuchsteller unter einer umfassende Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird;

b. Hinweise bestehen, dass der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwendet, handhabt oder aufbewahrt, in der er sich selbst oder Dritte gefährdet;

c. der Gesuchsteller wegen einer Straftat im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass er Straftaten gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen Straftaten Hilfe leisten könnte; oder

d. andere Anhaltspunkte bestehen, wonach der Gesuchsteller Straftaten gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen Straftaten Hilfe leisten könnte.

5 Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit alternativen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative.

6 Die Erwerbsbewilligung gilt für einen oder mehrere Vorläuferstoffe und ist längstens 3 Jahre gültig. Sie kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

Art. 7 Entzug der Erwerbsbewilligung

1 Fedpol kann während der Gültigkeitsdauer der Erwerbsbewilligung periodisch überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung nach wie vor erfüllt sind.

2 Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann es die Erwerbsbewilligung entziehen. Es kann Vorläuferstoffe, die gestützt auf die entzogene Erwerbsbewilligung erworben worden sind, einziehen.

3 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Prüfung und den Entzug der Erwerbsbewilligung fest.