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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
Art. 8 Einfuhr von Vorläuferstoffen
1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c nur einführen, wenn sie:
a. die Einfuhr vorgängig elektronisch registriert haben und
b. im Fall von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c über die erforderliche Erwerbsbewilligung verfügen.
2 Auf Verlangen der Eidgenössischen Zollverwaltung belegen die privaten Verwenderinnen die Registrierung und die Erteilung der Erwerbsbewilligung und machen alle sachdienlichen Angaben.
3 Für die elektronische Registrierung gilt Artikel 11 sinngemäss.
Art. 9 Ausfuhr von Vorläuferstoffen
1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c nur ausführen, sofern diese rechtmässig erworben wurden. Bei der Registrierung des Erwerbs und beim Gesuch um Erteilung der Erwerbsbewilligung ist die geplante Ausfuhr anzugeben.
2 Auf Verlangen der Eidgenössischen Zollverwaltung belegen die privaten Verwenderinnen die Registrierung und die Erteilung der Erwerbsbewilligung und machen alle sachdienlichen Angaben.
Art. 10 Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt Vorläuferstoffe, die nicht ordnungsgemäss registriert wurden oder für die keine Erwerbsbewilligung besteht, vorläufig sicher.
2 Sie erstattet Strafanzeige an fedpol, sofern sie nicht selber für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlung zuständig ist.
4. Abschnitt: Bereitstellung von Vorläuferstoffen auf dem Markt
Art. 11 Abgabe an private Verwenderinnen
1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c auf dem Markt bereitstellt, darf diese nur an private Verwenderinnen abgeben, wenn diese über einen Schweizer Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder einen Schweizer Ausländerausweis verfügen.
2 Bei der Abgabe muss die Person, die den Vorläuferstoff abgibt, die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 17 registrieren:
a. die Personalien der privaten Verwenderin, welcher der Vorläuferstoff abgegeben wird, und die Nummer des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises;