Vorlage

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

Art. 8 Einfuhr von Vorläuferstoffen

1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c nur einführen, wenn sie:

a. die Einfuhr vorgängig elektronisch registriert haben und

b. im Fall von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c über die erforderliche Erwerbsbewilligung verfügen.

2 Auf Verlangen der Eidgenössischen Zollverwaltung belegen die privaten Verwenderinnen die Registrierung und die Erteilung der Erwerbsbewilligung und machen alle sachdienlichen Angaben.

3 Für die elektronische Registrierung gilt Artikel 11 sinngemäss.

Art. 9 Ausfuhr von Vorläuferstoffen

1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c nur ausführen, sofern diese rechtmässig erworben wurden. Bei der Registrierung des Erwerbs und beim Gesuch um Erteilung der Erwerbsbewilligung ist die geplante Ausfuhr anzugeben.

2 Auf Verlangen der Eidgenössischen Zollverwaltung belegen die privaten Verwenderinnen die Registrierung und die Erteilung der Erwerbsbewilligung und machen alle sachdienlichen Angaben.

Art. 10 Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt Vorläuferstoffe, die nicht ordnungsgemäss registriert wurden oder für die keine Erwerbsbewilligung besteht, vorläufig sicher.

2 Sie erstattet Strafanzeige an fedpol, sofern sie nicht selber für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlung zuständig ist.

4. Abschnitt: Bereitstellung von Vorläuferstoffen auf dem Markt

Art. 11 Abgabe an private Verwenderinnen

1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c auf dem Markt bereitstellt, darf diese nur an private Verwenderinnen abgeben, wenn diese über einen Schweizer Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder einen Schweizer Ausländerausweis verfügen.

2 Bei der Abgabe muss die Person, die den Vorläuferstoff abgibt, die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 17 registrieren:

a. die Personalien der privaten Verwenderin, welcher der Vorläuferstoff abgegeben wird, und die Nummer des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises;