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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten
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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
nung9 gegeben, wird die Strafverfolgung in der Hand der Bundesanwaltschaft vereinigt.
Art. 32 Verfolgung und Beurteilung durch die Eidgenössische
Zollverwaltung
1 Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung nach Artikel 27 und eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200510 (ZG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200911 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem VStrR.
2 Die Eidgenössische Zollverwaltung informiert fedpol umgehend über festgestellte Widerhandlungen nach Absatz 1. Sie stellt diesem die ergangenen Entscheide zu.
3 Auf Widerhandlungen, die gleichzeitig nach Artikel 27 und nach dem ZG oder dem MWSTG strafbar sind, wird die für die schwerere Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 Übergangsbestimmungen
Der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurden, bleibt privaten Verwenderinnen erlaubt. Besteht die Gefahr einer unrechtmässigen Verwendung, kann fedpol solche Vorläuferstoffe einziehen.
Art. 34 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, … Ständerat, …
9 SR 312.0
10 SR 631.0
11 SR 641.20