Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten
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Artikel 2
Bedingung für den Bundesbeitrag ist die Beteiligung der Durchführungskantone und von Swiss Olympic mit mindestens je 8 Millionen Franken an der Finanzierung der Kandidatur. 1 Million Franken wird von Privaten beigesteuert. Der Bundesrat legt bezüglich des Vorgehens weitere Bedingungen fest. Damit wird unter anderem sichergestellt, dass die ausgerichteten Steuergelder nicht für einen Abstimmungskampf eingesetzt werden.
Artikel 3
Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
5.2 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz
Artikel 1
An die Organisations- und Durchführungskosten leistet der Bund einen Beitrag im Umfang von 827 Millionen Franken. In diesem ist eine Reserve von 215 Millionen Franken enthalten. Die Beiträge an die Organisations- und Durchführungskosten basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), Stand September 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.
Artikel 2
Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Diese beziehen sich namentlich auf den Ausschluss einer Haftung des Bundes für allfällige, über die bestehenden Reserven von 215 Millionen Franken hinausgehende Finanzierungslücken sowie die Kontrolle über den zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatz der ausgerichteten Mittel. Gegenüber dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) gibt der Bund eine Defizitgarantie in Form der im Budget enthaltenen Reserve im Umfang von höchstens 215 Millionen Franken ab. Wird die Reserve anderweitig verwendet oder eine höhere Defizitgarantie erforderlich, leistet der Bund keine weiteren Beiträge. In jedem Fall ist eine allfällige, über den Betrag von 827 Millionen Franken hinausgehende Finanzierunglücke von der Durchführungsorganisation oder auch von den Durchführungskantonen zu tragen.
Artikel 3
Die Mittelvergabe erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt in Tranchen von höchstens 100 Millionen Franken. Die Beiträge des Bundes werden im Voranschlag und Finanzplan des Bundes eingestellt. Die Aufteilung der Bundesbeiträge auf die entsprechenden Jahre ist abhängig von einer Gesamtbetrachtung der Mittelflüsse im Projekt. Sie wird im Rahmen der Botschaft zu Handen des Parlaments dargestellt.
Artikel 4
Das IOC verlangt im Rahmen der Kandidatureingabe verschiedene Garantien (vgl. Ziff. 2.1.4). Der Bundesrat gibt gegenüber dem IOC jene Garantien ab, welchen die vorliegenden Bundes-