Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten

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beschlüsse, schweizerische Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen (z.B. Schutz vor Diskriminierung) oder von der Schweiz unterzeichnete internationale Vereinbarungen (z.B. Dopingbekämpfung) zu Grunde liegen.

Es sind dies neben der limitierten Defizitgarantie gemäss obenstehendem Artikel 2 insbesondere

- eine Garantie betreffend Respektierung der Olympischen Charta in allen Aktivitäten in Bezug auf die Olympischen Spiele, insbesondere betreffend Verhinderung von Diskriminierung eine Landes oder einer Person aufgrund von Geschlecht, Religion, Sprache, sexueller Orientierung oder politischer Haltung resp. betreffend Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Prävention von Korruption, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen;

- eine Garantie zur Sicherstellung aller notwendigen Massnahmen zum Kampf gegen Doping, in Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Vereinbarungen und dem World Anti-Doping Code;

- eine Garantie, dass die aktuelle Gesetzgebung in der Schweiz den Schutz der kommerziellen Rechte des IOC angemessen gewährleistet.

Folgende weitere Garantien gibt der Bund, teilweise gemeinsam mit den Kantonen und den Austragungsgemeinden, gegenüber dem IOC ab:

- Garantie zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum, gemeinsam mit den für die Polizeieinsätze verantwortlichen Kantonen;

- Garantie betreffend Zollerleichterungen, insbesondere Befreiung von Zollabgaben für Waren, welche für die Winterspiele gebraucht werden (z.B. Lebensmittel, die von den Athletinnen und Athleten aus der Heimat mitgebracht werden);

- Garantie für die Erteilung von Visa und Arbeitsbewilligungen an die Mitarbeitenden und Teilnehmenden der Spiele;

- Garantie für die Einhaltung nationaler Vorschriften sowie von internationalen Abkommen zum Thema Planung, Bau und Umweltschutz.

Verschiedene Garantien können auch von Bundesämtern abgegeben werden, da sie basierend auf entsprechenden Rechtsgrundlagen praktische Modalitäten für die Abwicklung der Spiele betreffen.

Nach heutigem Kenntnisstand sind keine Gesetzesänderungen notwendig, um diese Garantien leisten zu können.

Die Garantien oder anderweitigen geeigneten Nachweise betreffend Sicherstellung der fristgerechten Bereitstellung der Infrastrukturen sind von den betreffenden Investoren resp. den Kantonen oder auch den Austragungsgemeinden beizubringen. Dies gilt ebenso für die Garantien oder anderweitigen geeigneten Nachweise, die Finanzierung für die Erstellung des olympischen Dorfs und der Unterbringungsmöglichkeiten für die Medienschaffenden sicherzustellen.

Ebenfalls von den Kantonen resp. den Austragungsgemeinden beizubringen sind die Garantien für die Berechtigung zur Nutzung der vorgesehenen Austragungsorte, die Garantie, dass die Begehbarkeit der Austragungsorte jederzeit sichergestellt ist und die Garantien im Bereich