Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

schluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz in Kraft.

Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

5.4 Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

Artikel 1

Die Finanzhilfe an die olympischen Sportanlagen von nationaler Bedeutung beträgt 30 Millionen Franken. Der Beitrag an die Sportanlagen basiert auf dem Baupreisindex, Stand Oktober 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.

Artikel 2

Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Insbesondere haben die mitzufinanzierenden Vorhaben die Bedingungen gemäss Artikel 43 der Sportförderungsverordnung SpoFöV (SR 415.01) zu erfüllen. Der Bundesrat entscheidet in einem separaten Beschluss über die einzelnen Beiträge an die entsprechenden Projekte.

Der Bund übernimmt keine Garantien betreffend die fristgerechte Errichtung der erforderlichen Sportinfrastrukturen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist Bestandteil eines gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Beschluss des Bundes über einen Beitrag an die Durchführungskosten der Winterspiele 2026 und dem Beschluss des Bundes über einen Beitrag an die Sicherheitskosten der Kantone für die Winterspiele 2026 in Kraft.

Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

6 Auswirkungen auf den Bund

6.1 Risiken

Die Durchführung einer internationalen Grossveranstaltung wie Winterspiele ist – insbesondere in Anbetracht des Realisierungshorizonts – zwangsläufig mit Risiken verbunden, denen in der weiteren Planung systematisch Rechnung zu tragen ist. Entsprechend gilt es, die verschiedenen Risiken frühzeitig zu identifizieren und im Rahmen eines Risikomanagements situationsgerechte Massnahmen einzuleiten. Mit der Bereitstellung der erforderlichen Governancestrukturen und der Kontrollinstrumente (vgl. Ziff. 6.2) sollen die Risiken von Zielabweichungen in der Planungs- und Durchführungsphase minimiert werden.