Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten
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Transport und Verkehr (z.B. für ausreichende Transportmöglichkeiten und für die rechtzeitige Fertigstellung von benötigten Infrastrukturen).
Artikel 5
Dieser Beschluss ist Bestandteil eines gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag an die Sicherheitskosten der Kantone für die Winterspiele 2026 in der Schweiz und dem Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz in Kraft.
Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
5.3 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz
Artikel 1
Der Bund beteiligt sich mit 20% an den Kosten der Kantone für den Einsatz der Polizeikräfte. Gestützt auf die aktuellen Einschätzungen entspricht dies einem gerundeten Beitrag von 44 Millionen Franken. Die übrigen Kosten für den Einsatz der Polizeikräfte und der Feuerwehr werden von den Kantonen getragen. Die Gesamtkosten der Kantone betragen gemäss bisherigen Berechnungen 218 Millionen Franken. Der Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), Stand September 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.
Artikel 2
Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Liegen die effektiven Kosten der Kantone für die Sicherheit unter 218 Millionen Franken, reduziert sich der Beitrag des Bundes auf 20% der effektiven Kosten. Fallen die effektiven Kosten der Kantone für die Sicherheit höher aus, so wird der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage unterbreiten, die eine Beteiligung des Bundes von 20% dieser Mehrkosten vorsieht. Die Durchführungskantone stellen die Finanzierung der nicht vom Bund getragenen Kosten sicher.
Artikel 3
Der effektive Beitrag kann erst nach Abschluss des Anlasses bestimmt werden. Die Beiträge des Bundes werden gestützt auf die Schlussabrechnung der Durchführungskantone geleistet.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist Bestandteil des gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Durchführungskosten der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz und dem Bundesbe-