Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten

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6.2 Governance und Aufsicht über die Verwendung der Subventionen des Bundes

6.2.1 Lehren aus der Landesausstellung Expo.01/02

Angesichts der Dimension und Komplexität des Projekts und der hohen finanziellen Beteiligung des Bundes sind einerseits der Organisations- und Führungsstruktur des Projekts, andererseits der Aufsicht über die Verwendung der Subventionen des Bundes besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle

Gestützt auf einen Auftrag des Bundesrats hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) diesbezüglich eine Sonderuntersuchung zur Landesausstellung Expo.01/02 (Expo) durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom Mai 2005 formuliert die EFK unter anderem folgende Lehren:

- Wenn der Bund eine Landesausstellung in Auftrag gibt oder sich an einer vergleichbaren Grossveranstaltung beteiligt, geht er faktisch eine unbeschränkte politische und finanzielle Haftung ein. Dieser Verantwortung müssen sich Bundesrat und Parlament von Anfang an bewusst sein und die entsprechenden Konsequenzen bezüglich einer professionellen strategischen Begleitung und der Einbindung der Kantone und Gemeinden in die finanzielle Verantwortung ziehen.

- Die strategische Begleitung des Bundes bei einer Grossveranstaltung ist durch eine hochrangige Person in der Linie (Bundesrat) wahrzunehmen. Parallel dazu ist die strategische Vertretung des Bundes im Projekt durch eine hochrangige Person der Bundesverwaltung sicherzustellen.

- Wenn die alleinige Verantwortung durch den Bund verhindert werden soll, müssen Bundesrat und Parlament dafür sorgen, dass eine entsprechende Teilung der Defizitgarantie mit den Kantonen und Gemeinden und allfälligen weiteren Akteuren zu Beginn des Projekts festgelegt wird.

Weisungen des Eidgenössischen Finanzdepartements

Gestützt auf die Erfahrungen der Expo hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) Weisungen für die Durchführung von Grossanlässen Dritter mit Bundesunterstützung sowie von besonderen Bundesanlässen am 1. April 2003 erlassen. Ziele dieser Weisungen ist es, Transparenz bezüglich Kosten und Finanzierung, Konzept und Organisationsstruktur sicherzustellen. Diese Weisungen regeln zweierlei: zum einen die vom Veranstalter zu beachtenden Auflagen und zum andern die von den Verwaltungsstellen des Bundes zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen.

Dabei ist die Rolle des Bundes in der Organisation des Veranstalters klar zu definieren. Was die Wahrnehmung der Interessen des Bundes betrifft, sind insbesondere folgende Vorkehren zu treffen:

- Regelung des Verhältnisses zwischen Bund und Veranstalter in einer Vereinbarung (Mitsprache- und Einsichtsrecht, politische Verantwortung und Rolle, Rahmenbedingungen);