Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten
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1949, S. 126). HANSJÖRG SEILER meint, dass „eine Kündigung zumindest bei wichtigeren Verträgen der Genehmigung durch die Bundesversammlung“ bedarf (Gewaltenteilung, Bern 1994, S. 666).
In allen neueren Untersuchungen, die sich mit der aufgeworfenen Frage nicht nur am Rande im Rahmen einer allgemeinen Darstellung des Bundesstaatsrechts, sondern vertiefter auseinandersetzen, wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Bundesversammlung bei der Kündigung mehr oder weniger weitgehende Mitsprache- oder Mitentscheidungskompetenzen zustehen.
Das Thema wird von BERNHARD EHRENZELLER ausführlich und auch mit eingehender Erörterung der Gegenargumente abgehandelt (Legislative Gewalt und Aussenpolitik, Basel/Frankfurt 1993, S. 537-553). Er geht davon aus, „dass die Bundesversammlung einen verfassungsmässigen Anspruch besitzt, bei wichtigen Kündigungen mitzuwirken“. Eine Kündigung durch den Bundesrat bedarf eines Ermächtigungsbeschlusses der Bundesversammlung (ebenda, S. 544). DANIEL THÜRER/FRANZISKA ISLIKER vertreten die Auffassung, „die BVers sollte vielmehr je nach Einzelfall mitentscheiden, ob eine Kündigung gerechtfertigt oder sogar geboten ist“ (St. Galler Komm. BV, Zürich 2008, Art. 166, N 57). Die Kriterien für die Bestimmung des „Einzelfalls“ bleiben hier allerdings unklar. NINA BLUM, VERA NAEGELI und ANNE PETERS widmen dem Thema einen eigenen Aufsatz (Die verfassungsmässigen Beteiligungsrechte der Bundesversammlung und des Stimmvolkes an der Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in: ZB1 114/2013, S. 527-562) und kommen zur Schlussfolgerung: „Die Kündigung eines Vertrages also, welcher grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen enthält, muss von der Bundesversammlung genehmigt werden“ (ebenda, S. 543). Klar im Sinne des Grundsatzes des „actus contrarius“ und damit im Sinne der hier von der SPK des Ständerates vertretenen Auffassung äussert sich auch JÖRG KÜNZLI im neuesten Verfassungskommentar (Basler Komm. BV, Basel 2015, Art. 184, N 27).
2.2.4 Exkurs: Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von interkantonalen Vereinbarungen
Aufschlussreich ist ein vergleichender Blick in das Staatsrecht der Kantone: So wie der Bund vertragliche Verpflichtungen mit anderen Staaten eingeht, schliessen die Kantone untereinander interkantonale Vereinbarungen ab. Die Kantonsregierungen verhandeln und unterzeichnen die Verträge; die Kantonsparlamente genehmigen den Vertragsabschluss, sofern der Inhalt des Vertrages wichtige rechtsetzende Bestimmungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts enthält; in der Regel unterstehen derartige Verträge dem Referendum. Mehrere Kantonsverfassungen sehen eine Zuständigkeit des Parlaments für die Genehmigung der Kündigung von Verträgen explizit vor (GL, SH, AR, AI, SG). Aber auch wenn die Zuständigkeiten zur Kündigung nicht ausdrücklich geregelt sind, wird in der Praxis, soweit ersichtlich,