Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten

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Art. 152 Abs. 3bis

Der geltende Text von Absatz 3bisverlangt die Konsultation der zuständigen Kommissionen beider Räte, bevor der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwenden darf. Die vorläufige Anwendung bedarf nicht der Genehmigung beider Kommissionen. Die Zuständigkeit für die vorläufige Anwendung bleibt allein beim Bundesrat, ausser wenn sie beide Kommissionen abgelehnt haben. Die Zuständigkeit geht in diesem Fall an die Bundesversammlung, bzw. durch eine Gesetzesdelegation an ihre Kommissionen über. Der Vertrag darf nicht vorläufig angewendet werden. Nur eine Ablehnung hat verbindliche Rechtswirkung. Stimmt eine Kommission der vorläufigen Anwendung zu, so hat dieser Beschluss bloss konsultativen Charakter. Eine Differenzbereinigung findet nicht statt.

Die Änderung von Absatz 3bisführt zur Anwendung desselben Verfahrens, falls der Bundesrat einen Vertrag dringlich kündigen will, wozu ihm der neue Artikel 7bbis RVOG die gesetzliche Grundlage gibt (siehe dazu Ziff. 2.4).

Bei Gelegenheit kann die redaktionell missglückte Formulierung korrigiert werden, wonach der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung (bzw. neu auf die dringliche Kündigung) „verzichtet“, wenn die zuständigen Kommissionen sich dagegen aussprechen. Man kann nur auf etwas verzichten, das man tun dürfte. Der Bundesrat verliert das im Verzicht enthaltene freie Ermessen; seine Zuständigkeit geht an die Kommissionen über.

3.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 7a Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 3, Einleitungssatz und 4, Einleitungssatz

Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass Artikel 7a nicht nur den selbstständigen Abschluss, sondern auch die Änderung und die Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen durch den Bundesrat regelt (siehe die Begründung unter Ziff. 2.2).

In Absatz 2 und in den Einleitungssätzen von Absatz 3 und 4 wird präzisiert, dass der Bundesrat auch Verträge selbstständig ändern darf, deren Abschluss durch die Bundesversammlung genehmigt worden ist, falls die Änderung von beschränkter Tragweite ist (siehe die Begründung unter Ziff. 2.3). Erfasst sind damit auch vom Volk genehmigte Verträge, da diese auch vorgängig von der Bundesversammlung genehmigt worden sind. Umgekehrt darf der Bundesrat einen durch ihn selbstständig abgeschlossenen Vertrag nicht selbstständig ändern, falls die Änderung nicht von beschränkter Tragweite ist.

Art. 7b Abs. 1bis

Siehe die Erläuterungen unter Ziff. 3.1, letzter Absatz zu Artikel 152 Absatz 3bis ParlG.

Art. 7bbisDringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundes-

rat

Siehe die Erläuterungen unter Ziffer 2.4.