Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten
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Allerdings hat sich in jüngster Zeit die Frage gestellt, ob wichtige Verträge gekündigt werden sollen. Die am 9. Februar 2014 angenommene Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» verlangte zwar nur die Neuverhandlung und Anpassung von Verträgen mit einem bestimmten Ziel. Die Frage, ob im Falle einer Nichterreichung dieses Ziels Verträge gekündigt werden müssten, stellte sich zwar, wurde allerdings von Bundesrat und Parlamentsmehrheit verneint. Die von Volk und Ständen am 30. November 2014 abgelehnte Volksinitiative «Stopp der Überbevölkerung - zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen» verlangte explizit «nötigenfalls» die Kündigung von Verträgen, die den Zielen des vorgeschlagenen Artikels 73a der Bundesverfassung (BV) für eine Begrenzung der Zuwanderung widersprechen. Die zurzeit hängige Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter» enthält im Entwurf ihres Artikels 56a BV eine analoge, allerdings allgemeiner gehaltene Formulierung: «Im Falle eines Widerspruchs» zwischen Verfassungsrecht und völkerrechtlichen Verträgen, die nicht dem Referendum unterstanden sind, «sorgen sie [Bund und Kantone] für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge».
Auch unabhängig von den sich bei einer allfälligen Umsetzung der erwähnten Volksinitiativen stellenden Fragen empfiehlt es sich grundsätzlich, eine potenziell derart wichtige Frage klar zu beantworten. Es ist für die Legitimität politischer Entscheide von grosser Bedeutung, dass die Regeln «vor dem Spiel» und nicht «während des Spiels» festgelegt werden.
Die Kommission ist zwar überzeugt, dass bereits das geltende Verfassungsrecht die Frage klar beantwortet: Die Zuständigkeiten für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen müssen auch für die Kündigung und Änderung dieser Verträge gelten. Wenn Volk und Stände (obligatorisches Referendum), das Volk (fakultatives Referendum) oder die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses eines Vertrages zuständig sind, so muss für die Genehmigung einer Kündigung und Änderung dieser Verträge dieselbe Zuständigkeitsordnung gelten (siehe dazu Ziff. 2.2). Das bedeutet nicht, dass für die Zuweisung der Zuständigkeiten dieselben formalen Kriterien massgebend sein müssen wie in der nationalen Rechtsetzung; vielmehr sollen inhaltliche Kriterien massgebend sein (siehe dazu Ziff. 2.3).
Weil der Bundesrat seine alleinige Zuständigkeit für die Kündigung von Verträgen geltend macht (siehe Ziff. 1), muss diese umstrittene Frage durch das Gesetz positivrechtlich beantwortet werden.
2.2 Verfassungsmässige Zuständigkeit der Bundesversammlung
2.2.1 Einleitung
Der Grundsatz des „actus contrarius“ (d.h. des Parallelismus der Zuständigkeiten) bedeutet, dass sich die Zuständigkeit zur Änderung oder Aufhebung von Recht nach der Zuständigkeit der Begründung dieses Rechts richtet. In einer formalen Ausprägung dieses Parallelismus gilt für Änderung und Aufhebung automatisch dieselbe Zuständigkeit wie für die Begründung. In einer inhaltlichen Ausprägung richtet sich die Zuständigkeit für Änderung und Aufhebung nach dem selben inhaltlichen Kriterium wie für die Begründung. Der Grundsatz gilt, auch ohne dass die Zuständigkeit