Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25. Februar 2015 zu einer Interpellation (14.4249 Ip. Schneider-Schneiter. Schutz der Rechte der Stimmbevölkerung) die Auffassung vertreten, ihm obliege „die Kompetenz zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung“. Die Kündigung eines wichtigen Vertrages wäre zwar gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes als „wesentliches Vorhaben“ zu betrachten, zu welchem die Aussenpolitischen Kommissionen zu konsultieren wären. Da eine blosse Konsultation nur empfehlenden und keinen verbindlichen Charakter hat, betrachtet sich der Bundesrat für die Kündigung als allein zuständig.

An der Sitzung der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Ständerates vom 22. Januar 2016 wurde bei der Behandlung einer Motion des Nationalrates zu einem verwandten Thema (15.3557 Mo. Nationalrat [Caroni]. Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter) die Frage aufgeworfen, wer für die Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig sei. Die Antwort der anwesenden Verwaltungsvertreter im Sinne der oben erwähnten Stellungnahme des Bundesrates löste in der Kommission Verwunderung aus. Die Verwaltung wurde beauftragt, zu dieser Frage einen Bericht zu unterbreiten. Die Kommission nahm von diesem Bericht und von einer ergänzenden Notiz des Kommissionssekretariates an ihrer Sitzung vom 20. Juni 2016 Kenntnis. Sie stellte Handlungsbedarf fest und beauftragte das Kommissionssekretariat, ihr den Entwurf einer parlamentarischen Initiative zu unterbreiten, mit welcher die Kommission die Ausarbeitung einer Vorlage beschliesst. Nachdem die Kommission diesen Entwurf am 25. August 2016 angenommen und die SPK des Nationalrates am 17. November 2016 die nötige Zustimmung erteilt hat, wurde das Sekretariat beauftragt, den Entwurf einer Vorlage zu unterbreiten.

Die Kommission hat diesen Entwurf an ihrer Sitzung vom 16. November 2017 beraten und mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Die Kommission hat beschlossen, zu ihrem Entwurf ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, weil die Vorlage eine wichtige staatsrechtliche Frage beantwortet und auch Auswirkungen auf die Ausübung der Volksrechte hat.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Notwendigkeit einer Klärung der Rechtslage

Die Antwort auf die Frage, wer für die Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig ist, hat in der Praxis bisher keine wichtige Rolle gespielt. Kündigungen waren selten und betrafen in der Regel Verträge, welche durch den Zeitablauf oder nachfolgende Verträge obsolet geworden waren. Wichtige Verträge wurden bisher nie gekündigt.