Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten

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desrat. Dieselben Voraussetzungen sollen auch für die selbstständige Änderung von Verträgen durch den Bundesrat gelten, auch wenn der Vertragsabschluss durch die Bundesversammlung genehmigt werden musste. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass die Änderung eines Vertrages, den der Bundesrat selbstständig abschliessen durfte, durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss, falls die Änderung die Voraussetzungen für eine selbstständige Änderung durch den Bundesrat nicht erfüllt. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis.

Analoges gilt für die Kündigung eines Vertrages. Es ist möglich, dass ein Vertrag, dessen Abschluss durch die Bundesversammlung genehmigt werden musste, aufgrund von durch den Zeitablauf begründeten Umständen derart an Bedeutung verloren hat, dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Kündigung durch den Bundesrat erfüllt sind. Dies wäre in der Vergangenheit z.B. der Fall gewesen bei der Aufhebung von bilateralen Handelsabkommen mit Staaten, welche der EU beigetreten sind und die damit inhaltlich, aber nicht formell durch die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU ersetzt wurden (Beispiele: AS 2004 2317, 2319, 2321), oder bei bilateralen Rechtshilfeabkommen, welche infolge des Beitritts der betreffenden Vertragspartner zu multilateralen Konventionen obsolet wurden (Beispiel: AS 2011 3679). In solchen und anderen Fällen, in denen eine Kündigung keine oder nur marginale praktisch relevante Auswirkungen für die Schweiz hat, sondern im Wesentlichen eine Formalität darstellt, soll eine selbstständige Kündigungskompetenz des Bundesrats in Analogie zu seiner selbstständigen Abschlusskompetenz gemäss dem bisherigen Wortlaut von Artikel 7a RVOG vorgesehen werden.

2.4 Dringliche Kündigung von Verträgen

Die BV sieht Instrumente vor, die unter bestimmten Voraussetzungen eine schnelle Inkraftsetzung neuen Landesrechts erlauben: Ein Bundesgesetz (inkl. seine Änderung oder Aufhebung) kann dringlich erklärt werden (Art. 165 BV); die Bundesversammlung oder der Bundesrat können Notverordnungen erlassen (Art. 173 Abs. 1 Bst. c, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV).

Auch der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages kann dringlich geboten sein. Für diesen Fall steht das Instrument der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages zur Verfügung. Der Bundesrat kann einen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwenden „wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten“ (Art. 7b Abs. 1 RVOG). Er muss vorgängig die zuständigen Kommissionen beider Räte konsultieren. Lehnen beide Kommissionen die vorläufige Anwendung ab, darf der Vertrag nicht vorläufig angewendet werden (Vetorecht der Kommissionen; Art. 7b Abs. 1bisRVOG).

Auch die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages kann dringlich geboten sein. Die Durchführung des normalen Genehmigungsverfahrens könnte ein unter Umständen nötiges rasches Vorgehen beeinträchtigen oder verunmöglichen. Der Bundesrat verfügt allerdings gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV über keine verfassungsunmittelbaren Zuständigkeiten zur selbstständigen Beschlussfassung über