Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten
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lung für die Genehmigung der Kündigung eines Staatsvertrags zuständig ist2. Als mit Artikel 89 Absatz 2 der BV von 1874 das fakultative Referendum für Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse eingeführt wurde, wurde nicht zwischen Annahme, Änderung und Aufhebung dieser Erlasse differenziert. Der im Jahre 1921 eingefügte Artikel 89 Absatz 3 führte das Staatsvertragsreferendum ein und nahm unmittelbar Bezug auf Absatz 2: „Absatz 2 gilt auch für völkerrechtliche Verträge“3. Gemäss diesem Wortlaut hätte auch für Verträge gelten müssen, dass das Referendum nicht nur gegen den Abschluss, sondern auch gegen Änderungen oder Kündigungen ergriffen werden darf.
Im Zeitraum seit den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts bis weit in die 2. Hälfte des
20. Jahrhunderts hat allerdings eine Gewichtsverlagerung von der Bundesversammlung zum Bundesrat stattgefunden. „Diese Gewichtsverlagerung wird nicht etwa durch Änderungen der Verfassung herbeigeführt oder auch nur begleitet, sondern ergibt sich in der Praxis – praeter, wenn nicht contra constitutionem“(HANSJÖRG SEILER, Gewaltenteilung, Bern 1994, S. 443). Diese Neuinterpretation der Verfassung hat aber keine jahrzehntelange Praxis begründen können, da sich in der Praxis die Frage nach der Zuständigkeit zur Kündigung von wichtigen völkerrechtlichen Verträgen kaum gestellt hat. Die theoretische Beantwortung der Frage durch den Bundesrat und einen Teil der Staatsrechtslehre konnte daher auch kein „Verfassungsgewohnheitsrecht“ schaffen, dessen Änderung nach einer Änderung des Verfassungstextes rufen würde. Eine derartige Notwendigkeit besteht allerdings auch schon deswegen nicht, weil die Verfassungsänderungen vom 18. April 1999 und vom 9. Februar 2003 ein allfällig bestehendes, anders lautendes „Verfassungsgewohnheitsrecht“ beendet haben.
Die Geltung des Grundsatzes des „actus contrarius“ muss im Bereich der völkerrechtlichen Verträge spätestens seit dem Zeitpunkt wieder als vollständig hergestellt gelten, in welchem durch die Änderung der Bundesverfassung vom 9. Februar 2003 der weitgehende Parallelismus der Zuständigkeiten für die nationale und für die internationale Rechtsetzung etabliert worden ist. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Botschaft vom 20. November 1996 für eine neue Bundesverfassung im Rahmen des „Reformpaketes Volksrechte“ festgestellt: „Gemäss dem geltenden Recht unterstehen nicht alle wichtigen Staatsverträge dem Referendum. Die Stimmberechtigten können sich also teilweise zum Abschluss bedeutender Staatsverträge nicht äussern, was unter demokratischen Gesichtspunkten nicht befriedigen kann“ (BBl 1997 I 470). Das vom Bundesrat vorgeschlagene Reformpaket ist zwar gescheitert; grundsätzlich nicht bestritten war aber die in diesem Rahmen vorgeschlagene Ausweitung des Staatsvertragsreferendums. Die SPK des Ständerates hat die mehrheitsfähigen Elemente des gescheiterten Reformpaktes mit ihrer Vorlage vom 2. April 2001 wieder aufgegriffen. Das Ziel wurde mit der von Volk und Ständen am 9. Februar 2003 angenommenen Änderung von Artikel 141 BV erreicht: „Es geht
2 Beispiel: Zur Frage einer allfälligen Kündigung des schweizerisch-italienischen Handelsvertrages führte der Bundesrat in seinem Geschäftsbericht über das Jahr 1875 aus: „Aus konstitutionellen […] Gründen konnte der Bundesrat nicht ohne Weiteres in den Vorschlag Italiens eintreten. Der schweizerisch-italienische Handelsvertrag ist durch die Bundesversammlung genehmigt worden; ohne deren Zustimmung kann auf denselben vor dem legalen Ablauf nicht verzichtet werden“ (BBl 1876 II 597).
3 Wortlaut gemäss Änderung der BV vom 13. März 1977.