Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten
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ment und dem Volk unterbreitet werden sollte. Die Kriterien des „besonders Wichtigen“ wären damit politischer und nicht rechtlicher Natur. Dies widerspricht der schweizerischen Konzeption der Volksrechte, deren Ausübung von der Erfüllung klarer juristischer Kriterien und nicht vom politischen Ermessen der Behörden abhängig sein sollte.
Die Verwaltung hat in der Kommission geltend gemacht, eine „geringere Formstrenge bei der Vertragskündigung“ könne damit begründet werden, dass mit der Kündigung eines Vertrages Bindungen und Verpflichtungen aufgehoben werden; „der Staat erhält damit einen Teil seiner Souveränität zurück“. Diese Argumentation verkennt den zentralen Umstand, dass Verträge auch Rechte von Privaten begründen; die Aufhebung derartiger Rechte bedarf der demokratischen Legitimation.
Wenn völkerrechtliche Verträge wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, so kann folglich die Zuständigkeit zur Kündigung und Änderung von Staatsverträgen nicht mit der Zuständigkeit des Bundesrates zur allgemeinen Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 BV) begründet werden. Die Zuständigkeiten zum Abschluss und damit eben auch zur Kündigung und Änderung von Staatsverträgen werden abschliessend durch die Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 2 BV geregelt. Danach genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat allein zuständig ist. Die Eidg. Räte haben bei der Beratung der Bundesverfassung vom 18. April 1999 den Antrag des Bundesrates (Botschaft des Bundesrates vom 20. Nov. 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 393, 416 f., 624, 627) abgelehnt, eine verfassungsunmittelbare Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates festzuschreiben. Von einem entsprechenden „Verfassungsgewohnheitsrecht“ des Bundesrates kann spätestens seither keine Rede mehr sein. In der Folge mussten die nötigen gesetzlichen Grundlagen für die Zuständigkeiten des Bundesrates im Bereich der völkerrechtlichen Verträge geschaffen werden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der BV wurde mit der Änderung vom 8. Oktober 1999 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) der selbstständige Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite durch den Bundesrat im Gesetz geregelt (Art. 47bisb GVG, AS 2000 273; mit dem Erlass des ParlG vom
13. Dez. 2002 transferiert ins Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG] als Art. 7a, AS 2003 3543; modifiziert durch die Änderung des RVOG vom 26. Sept. 2014, AS 2015 969). Etwas verspätet wurde mit der Änderung vom 8. Oktober 2004 des RVOG auch die notwendige gesetzliche Grundlage für die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen durch den Bundesrat geschaffen (Art. 7b RVOG, AS 2005 1245; mit der Änderung vom 26. Sept. 2014 wurde ein Vetorecht der zuständigen Kommissionen eingeführt und damit die letztinstanzliche Zuständigkeit vom Bundesrat an das Parlament übertragen, AS 2015 969). Es ist folgerichtig, dass nun auch die Zuständigkeit für die Kündigung und Änderung von Staatsverträgen durch das Gesetz geregelt wird.
2.2.3 Rechtsprechung und Lehre
Die eidgenössischen Gerichte sind zwar nicht zuständig, über die Gültigkeit einer Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zu urteilen. Das Bundesverwaltungs-