Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten

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zur Aufhebung oder Änderung explizit festgehalten ist. Die BV verankert z.B. auch die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass rechtsetzender Bestimmungen in der Form des Gesetzes, ohne die Zuständigkeit für deren Änderung oder Aufhebung ausdrücklich zu erwähnen (Art. 163 BV). Analoges gilt für die Zuständigkeit von Volk und Ständen für Verfassungsänderungen (Art. 140 BV). Nicht nur die in Artikel 141 BV erwähnten Bundesgesetze, sondern auch die nicht ausdrücklich erwähnten Aufhebungen oder Änderungen dieser Gesetze unterliegen dem fakultativen Referendum. Analog muss gelten: Aus der Zuständigkeit der Bundesversammlung oder des Volkes für die Genehmigung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrages folgt implizit auch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Kündigung oder der Änderung des entsprechenden Vertrages. Anders als für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von nationalem Recht kann die Zuweisung der Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Rechtsetzung sinnvollerweise nicht nach formalen Kriterien, sondern muss nach inhaltlichen Kriterien erfolgen (siehe dazu Ziff. 2.3).

Auch eine genaue Betrachtung des Wortlauts der Bundesverfassung zeigt, dass die Zuständigkeiten von Bundesversammlung und Volk nicht bloss für den Abschluss von Verträgen gelten:

- Es „werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: […]

d. völkerrechtliche Verträge […]“ (Art. 141 Abs. 1);

- „Sie [die Bundesversammlung] genehmigt die völkerrechtlichen Verträge“

(Art. 166 Abs. 2);

- „er [der Bundesrat] unterbreitet sie [die Verträge] der Bundesversammlung zur Genehmigung“ (Art. 184 Abs. 2).

Die BV spricht also nicht vom Abschluss von Verträgen, sondern von den Verträgen. Aus diesem Wortlaut ist zu schliessen, dass jeweils nicht allein der Abschluss eines Vertrags, sondern auch dessen Änderung oder Kündigung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder von der Bundesversammlung genehmigt werden muss1. Auch eine genaue Lektüre der früheren BV von 1848 und 1874 muss zur selben Schlussfolgerung führen: Gemäss Artikel 74 Ziffer 5 der BV von 1848, wörtlich übernommen durch Artikel 85 Ziffer 5 der BV von 1874, war die Bundesversammlung zuständig für „Bündnisse und Verträge mit dem Auslande“, nicht nur für den Abschluss von Verträgen und den Beitritt zu Bündnissen. Der Bundesrat ist denn auch in der Anfangszeit des Bundesstaates davon ausgegangen, dass die Bundesversamm-

1 Gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV unterliegt „der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften“ dem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen. Anders als in Artikel 141, 166 und 184 ist hier also nicht von der Genehmigung aller Rechtsakte die Rede, welche die Zugehörigkeit zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften regeln; nur der „Beitritt“ wird explizit erwähnt. Trotzdem darf davon ausgegangen werden, dass der Austritt damit implizit ebenfalls erfasst ist. Angesichts der Bedeutung der Zugehörigkeit der Schweiz z.B. zur UNO erscheint es als kaum vorstellbar, dass der Bundesrat z.B. selbstständig den Austritt der Schweiz aus der UNO beschliessen könnte (siehe dazu PASCAL BAUR/DANIEL THÜRER, St. Galler Komm. BV, Art. 197, Zürich/St. Gallen 2014).