Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten
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völkerrechtliche Verträge. Auch seine Zuständigkeit zu einer dringlichen Kündigung muss durch das Gesetz zugewiesen werden; diese bisher fehlende Regelung soll hier vorgenommen werden (Anpassung von Art. 152 Abs. 3bisParlG; neuer Art. 7bbis RVOG). Damit der Bundesrat diese Zuständigkeit wahrnehmen darf, müssen kumulativ dieselben zwei Voraussetzungen erfüllt sein wie für die vorläufige Anwendung: die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit. Was das Verfahren betrifft, so liegt es nahe, dieses analog dem Verfahren der vorläufigen Anwendung auszugestalten: Der Bundesrat muss die zuständigen Kommissionen konsultieren. Lehnen beide Kommissionen die dringliche Kündigung ab, so darf der Vertrag nicht gekündigt werden, bzw. der Bundesrat wird auf den Weg des normalen Genehmigungsverfahrens verwiesen. Ein Unterschied zur vorläufigen Anwendung liegt insofern vor, dass eine durch die Kommissionen nicht bestrittene Kündigung endgültiger Natur ist, während die vorläufige Anwendung endet, wenn der Vertrag im nachfolgenden normalen Genehmigungsverfahren durch die Bundesversammlung abgelehnt wird.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Parlamentsgesetz
Art. 24 Abs. 2 und 3
Der geltende Text von Absatz 2 und 3 (die Bundesversammlung „genehmigt völkerrechtliche Verträge“) lässt offen, welche Beschlüsse über völkerrechtliche Verträge durch die Bundesversammlung zu genehmigen sind. Neu wird präzisiert, dass die Zuständigkeit zur Genehmigung nicht nur den Abschluss, sondern auch die Änderung und die Kündigung umfasst (siehe die Begründung unter Ziff. 2.2). Der Begriff „Abschluss“ schliesst analoge Vorgänge wie z.B. den Beitritt zu einer internationalen Organisation ein; was für die „Kündigung“ gilt, gilt dementsprechend auch z.B. für den Austritt aus einer internationalen Organisation.
Absatz 2 verweist auf die Zuständigkeiten des Bundesrates zum selbstständigen Vertragsabschluss, wie sie durch Artikel 7a und 7bbisRVOG näher definiert werden. Der direkte Verweis auf Artikel 7a RVOG erfasst einerseits die Verträge von beschränkter Tragweite (Art. 7a Abs. 2-4), andererseits indirekt auch die Kompetenzdelegationen an den Bundesrat durch weitere Gesetze und durch die Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge (Art. 7a Abs. 1). Der neue Wortlaut von Absatz 2 macht klar, dass der Bundesrat zuständig ist für die Vertragsänderung oder –kündigung, wenn die in Artikel 7a RVOG aufgeführten Voraussetzungen für die Zuständigkeit zum selbstständigen Vertragsabschluss erfüllt sind. Das bedeutet konkret, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden kann: Die spätere Änderung eines Vertrages, dessen Abschluss die Bundesversammlung zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt hat, kann „von beschränkter Tragweite“ gemäss Artikel 7a RVOG sein. Auch die Kündigung eines von der Bundesversammlung genehmigten Vertrages kann „von beschränkter Tragweite“ sein, wenn sie „keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge“ hat (Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG), weil der Vertrag zum Beispiel obsolet geworden ist. Siehe die eingehende Begründung unter Ziffer 2.3.