Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

der Grundsatz des „actus contrarius“ beachtet4– so wie er mit dieser Vorlage auch auf Bundesebene im Gesetz verankert werden soll. Der Berner Verfassungskommentar sagt zu den Verträgen, die dem fakultativen Referendum unterstehen: „Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen neuen Vertrag oder um die Änderung oder Kündigung eines bestehenden Vertrages handelt“ (WALTER KÄLIN/URS BOLZ, Handbuch des Bernischen Verfassungsrechts, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 404, mit Verweis auf das unveröffentlichte Protokoll der Verfassungskommission des Kantons Bern).

2.3 Parallelismus der Zuständigkeiten gemäss der Wichtigkeit des Inhalts

Im Landesrecht kann ein Bundesgesetz nur in derselben Form des Gesetzes geändert werden; die Gesetzesänderung ist ebenfalls von der Bundesversammlung zu beschliessen und dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesetzesänderung keine „wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen“ im Sinne von Artikel 164 BV enthält. Der Grundsatz des „actus contrarius“ wird also mit einem strikten Parallelismus der Formen umgesetzt.

Anders als das Landesrecht kennt das Völkerrecht keine Hierarchie von verschiedenen, klar definierten Erlassformen. Während im Landesrecht Ausführungsbestimmungen in Form von Verordnungen des Bundesrates, eines Departementes oder eines Amtes erlassen werden können, ist dies im Völkerrecht nicht möglich. Dort sind vielmehr die «Ausführungsbestimmungen» im Grundabkommen selber, allenfalls in Anhängen enthalten. Ein strikter Parallelismus der Formen hätte zur Folge, dass sämtliche Änderungen solcher «Ausführungsbestimmungen», welche der Bundesrat bisher – auf Grund ihrer technischen Natur – selbstständig genehmigen konnte, neu dem Parlament unterbreitet werden müssten. In den letzten Jahren hätte der Bundesrat der Bundesversammlung bei Beachtung eines strikten Parallelismus der Formen durchschnittlich pro Jahr ca. zehn zusätzliche Botschaften zur Änderung völkerrechtlicher Verträge unterbreiten müssen. Der damit verbundene Aufwand wäre in keinem Verhältnis gestanden zur geringen Bedeutung dieser Änderungen rein technischer Natur.

Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Änderung eines Vertrages durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss, soll also nicht die vorgängige Genehmigung des Grundabkommens sein, sondern der Inhalt der Vertragsänderung. Der geltende Wortlaut von Artikel 7a RVOG definiert die Voraussetzungen für den selbstständigen Abschluss von völkerrechtlichen Verträge durch den Bun-

4 Beispiel: Am 5. Juli 2017 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Grossen Rat seinen „Ratschlag betreffend Kündigung der Mitgliedschaft des Kantons Basel-Stadt im Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010 (KÜPS)“ unterbreitet: „Wie der Beitritt bedarf bei interkantonalen Verträgen auch der Austritt der Genehmigung des Grossen Rates, wenn der Regierungsrat nicht alleine für den Abschluss oder die Auflösung zuständig ist. Da das KÜPS Gesetzesrecht beinhaltet, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates, die Kündigung entsprechend dem Antrag des Regierungsrates zu genehmigen, gestützt auf § 52 Abs. 1 lit. a) der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (Kantonsverfassung, KV, SG 111.100) dem fakultativen Referendum.“