Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 15 Seiten
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Art. 48a Abs. 1, erster Satz, und Abs. 2, erster Satz
Die neue Formulierung stellt klar, dass Artikel 48a nicht nur den Abschluss, sondern auch die Änderung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen erfasst. Dies betrifft die Möglichkeit der Delegation des Abschlusses, der Änderung und der Kündigung durch den Bundesrat an ein Departement, an eine Gruppe oder an ein Bundesamt (Abs. 1) und die jährliche Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung über die ohne Genehmigung der Bundesversammlung abgeschlossenen, geänderten oder gekündigten Verträge (Abs. 2). Während die Berichterstattung über den Abschluss und die Änderung von Verträgen ermöglicht, dass die Bundesversammlung eine nachträgliche Unterbreitung zur Genehmigung verlangen kann, besteht diese Möglichkeit bei der Berichterstattung über die Kündigung allerdings nicht, weil durch die Kündigung die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten definitiv aufgehoben werden und eine Rückgängigmachung der Kündigung nicht möglich ist. Diese Berichterstattung kann also nur – aber immerhin – den Charakter einer politischen Rechenschaftsablage haben.
Die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) der Eidg. Räte hat im Jahre 2016 festgestellt, dass die Formulierung von Artikel 48a Absatz 2 2. Satz RVOG dazu führt, dass sie von bestimmten Verträgen keine Kenntnis erhält, obwohl diese Kenntnisnahme für die Erfüllung der Aufgaben der GPDel von Bedeutung sein kann. Artikel 6 des Publikationsgesetzes, auf den Artikel 48a RVOG verweist, ist die Rechtsgrundlage für Ausnahmen von der Publikationspflicht, wie sie in Artikel 3 PublG definiert wird. Der Verweis auf Artikel 6 PublG in Artikel 48a RVOG führt dazu, dass Verträge, die nach Artikel 3 PublG nicht publikationspflichtig sind, der GPDel nicht zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das sind z.B. Vereinbarungen im Rüstungsbereich oder im Bereich des Nachrichtendienstes. Auf Anfrage der GPDel erklärte sich der Bundesrat mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 bereit, bei der nächsten Revision des RVOG den Artikel 48a so anzupassen, dass der GPDel alle Verträge gemeldet werden müssen. In der Zwischenzeit ist dieses Postulat auch bereit auf Verordnungsebene erfüllt worden (neuer Art. 5c RVOV, in Kraft seit 1.Juli 2017; AS 2017 3275). Die Gelegenheit der vorliegenden Gesetzesrevision soll genutzt werden, um die entsprechende Änderung auch auf Gesetzesstufe vorzunehmen.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine quantifizierbaren finanziellen und personellen Auswirkungen.
5 Rechtliche Grundlagen
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen finden ihre Verfassungsgrundlage in Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b, 141 Absatz 1 Buchstabe d, 166 Absatz 2 und 184 Absatz 2 der Bundesverfassung (siehe die eingehende Begründung in Ziff. 2).