Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)
Schliesslich schlägt der Entwurf in Buchstabe c vor, dass Einheiten, welchen auf Grund ihrer Grösse oder der zentralen Funktion für die Finanzgruppe eine zentrale Bedeutung zukommt, den besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken und Finanzgruppen unterstehen sollen. Beispiel solcher Einheiten sind die Parent-Banken der beiden Grossbankengruppen. Diese sind trotz der Ausgliederung eines Grossteils der systemrelevanten Funktionen in die Schweizer Bankeinheiten nach wie vor die grössten operativen Einheiten in den jeweiligen Finanzgruppen und müssen folglich den Systemrelevanz-Anforderungen unterstehen. Die Zentralbank der Raiffeisengruppe wird voraussichtlich aufgrund ihrer konkreten Funktion in jener Bankengruppe ebenfalls von dieser Regel erfasst.
Der Absatz stellt zudem klar, dass die erfassten Einheiten auf Stufe Einzelinstitut und konsolidiert den besonderen Vorschriften unterstehen.
Absatz 3 präzisiert das bisherige Verständnis von Absatz 3, wonach die quantitativen Anforderungen in allen erfassten Einheiten identisch sind und auf der obersten Stufe der Finanzgruppe bestimmt werden. Konkret bedeutet das, dass die Zuschläge für Marktanteil und Gesamtengagement für alle Einheiten einer Finanzgruppe gleich sind.
2.4 Weitere Anpassungen
Artikel 33 Absatz 1bis
Zur Erfüllung ihrer Gone-concern-Anforderungen emittieren systemrelevante Banken Schuldinstrumente (z.B. Bail-in Bonds), die zur Erfüllung dieser Anforderungen anrechenbar sind. Systemrelevante Schweizer Banken dürfen nach Artikel 127a Absatz 4 ERV solche Papiere nicht auf eigenes Risiko halten, nicht systemrelevante Banken können hingegen in solche Papiere investieren. Mit Artikel 33 Absatz 1bisERV wird nun die eigenmittelmässige Behandlung von Investitionen in solche Forderungstitel geklärt, falls diese nicht auch der Erfüllung der Anforderungen an regulatorisches Kapital oder an Going-concern Anforderungen dienen: Es sind die Regeln anzuwenden, die gelten würden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Instrumente des Ergänzungskapitals handeln würde. Dies entspricht der nach den TLAC-Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ab 2019 in Kraft tretenden internationalen Regelung. Im Sinne einer über internationale Standards hinausgehenden Schweizer TBTF-Regelung soll die nach internationalen Standards mögliche Option nicht ausgeübt werden, wonach für Investitionen in solche Forderungstitel der Schwellenwert nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 i.V. mit Artikel 37 und 38 ERV von 10% auf 15% angehoben werden könnte.
Artikel 126a Absatz 3
Weil gemäss geltendem Absatz 2 an Stelle von Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen bereits klargestellt ist, dass diese Verlusttragung auch in einem Darlehen vorgesehen werden kann, wird folgerichtig in Absatz 3 dahingehend präzisiert, dass eine Anzeigepflicht gegenüber der FINMA – sofern sie konkret besteht – im Falle von Rückzahlungen in gleicher Weise wie bei Schuldinstrumenten auch bei Darlehen gilt.
Übergangsbestimmungen
Artikel 148i
Soweit die FINMA gegenüber einer einzelnen Bank für die Behandlung der Beteiligungen eine Übergangsregelung verfügt hat, soll diese individuelle Regelung bis zur ihrem Auslaufen weitergelten. Diese Bestimmung klärt im Wesentlichen das Verhältnis zwischen den von der FINMA gegenüber Credit Suisse und UBS durch Verfügung erlassenen Übergangsbestimmungen und den mit Inkrafttreten der Verordnungsrevision neu geltenden Normen.