Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)
Ratio von 3 auf 3,25 Prozent erhöht. Vorliegend geht es beim Vorschlag, Zentralbankguthaben von der Berechnung des Gesamtengagements auszunehmen, nicht um die Beseitigung von Fehlanreizen bei der Geldpolitik, sondern um eine Abschwächung der Anforderung für Banken als solches. Ausserdem würde dadurch das Konzept der bewusst nicht risikobasiert ausgestalteten Leverage Ratio aufgeweicht. Aus den dargelegten Gründen wird auf eine entsprechende Ausnahmeregelung verzichtet.
1.3.2 Beteiligungsabzug und Erfassung von Parent-Banken
Die Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) lassen es grundsätzlich offen, auf welcher Stufe innerhalb der Finanzgruppe die prudenziellen Anforderungen gelten sollen. Den nationalen Rechtsordnungen ist es überlassen zu entscheiden, welche Methode Anwendung finden soll, um eine angemessene Verteilung des Kapitals innerhalb der Finanzgruppe sicherzustellen. Entsprechend finden sich je nach Jurisdiktion unterschiedliche Ansätze.
Banken der Eurozone, insbesondere die global systemrelevanten Banken, unterstehen dem einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) und werden durch die EZB überwacht. Die EZB wendet in ihrer Aufsicht den durch die Kapitaladäquanzverordnung und -richtlinie (CRD4/CRR)6 vorgegebenen Rahmen an. Grundsätzlich sind unter diesen Vorgaben die prudenziellen Anforderungen sowohl auf konsolidierter wie auch auf Einzelinstitutsbasis zu erfüllen. Das CRD4/CRR-Regime sieht zahlreiche Optionen vor. Die EZB ist durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten wahrgenommenen Optionen gebunden. In Frankreich beispielsweise sind die prudenziellen Anforderungen nur auf konsolidierter Basis einzuhalten.
Hinsichtlich des Beteiligungsabzugs sieht Artikel 49 (2) der CRR vor, dass zur Berechnung der Kapitalanforderungen auf Einzelinstituts- und teilkonsolidierter Basis kein Abzug vorzunehmen ist für Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Unternehmen der Finanzbranche, die in den Konsolidierungskreis (der Konzernobergesellschaft) eingeschlossen sind. Vorbehalten bleiben von Behörden verfügte Abzüge für spezifische Zwecke, insbesondere für die strukturelle Trennung von Banktätigkeiten und für die Abwicklungsplanung. Die nicht in Abzug gebrachten Positionen gelten als Forderungen und erhalten ein Risikogewicht. Die Risikogewichtung der zu konsolidierenden Beteiligungen in der Finanzbranche ist demnach in der EU Standard.
Im Vereinigten Königreich kommt eine Einzelinstitutsbetrachtung verbunden mit dem Abzug von Beteiligungen zur Anwendung. Die relative Strenge der Einzelinstitutsbetrachtung wird jedoch durch zahlreiche Erleichterungen abgeschwächt.
Die Vereinigten Staaten wenden Kapitalanforderungen grundsätzlich auf konsolidierter oder subkonsolidierter Stufe an. Die konsolidierten Anforderungen gelten auf Stufe der Bank Holding Company (BHC) oder Savings and Loan Company (SHC). Die US-Regulierung sieht keine prudenziellen Anforderungen auf Ebene Einzelinstitut vor und somit grundsätzlich auch keinen Beteiligungsabzug. Das US-Aufsichtssystem ist jedoch aufgrund seiner föderalen Ordnung sehr uneinheitlich. Es ist daher nicht ganz auszuschliessen, dass je nach Lizenzstatus – Federal oder State Law – in gewissen Fällen ein Beteiligungsabzug angeordnet wird.
6 Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen / Directive 2013/36/EU of 26 June 2013 on access to the activity of credit institutions and the prudenzial supervision of credit institutions and investment firms. / Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen / Regulation (EU) No 575/2013 of 26 June 2013 on prudenzial requirements for credit institutions and investment firms.