Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung

(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)

besonderen Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut und Finanzgruppe umzugehen habe. Bei einem Überschiessen der Anforderungen auf Gruppenebene infolge der Anforderungen auf Ebene Einzelinstitut hatte die FINMA gestützt auf diese Bestimmung Erleichterungen zu gewähren. Als Folge des Wechsels der Behandlung der Beteiligungen von einem Abzug zu einer reinen Risikogewichtung (vgl. Art. 32) ergab sich die Notwendigkeit, die Erforderlichkeit der Weiterexistenz von Artikel 125 ERV zu überprüfen. Da die oben beschriebene Thematik des Überschiessens mit dem Systemwechsel entschärft werden kann, ist Artikel 125 ERV nicht länger erforderlich und kann daher ersatzlos gestrichen werden. Diese Einschätzung wird auch von den beiden Grossbanken geteilt, welche bei der Beurteilung der (weiteren) Notwendigkeit von Artikel 125 ERV mit einbezogen worden sind.

2.3 Erfassung von Parent-Banken

Artikel 124

Dieser Grundsatzartikel des Fünften Titels der ERV (Bestimmungen für systemrelevante Banken) regelt insbesondere, welche Einheiten einer Finanzgruppe unter diesen Titel fallen und wie sich die quantitativen Anforderungen bezogen auf unterschiedliche Einheiten einer systemrelevanten Finanzgruppe verhalten. Weiter ist mit dem in der letzten Revision der ERV gewählten Begriff «zusätzlich verlustabsorbierende Mittel» (Art. 132) die Frage aufgetaucht, ob es sich dabei um Eigenmittel im weiteren Sinne handelt, obwohl darunter im engeren Sinne nur die regulatorischen Kapitalinstrumente gemäss Artikel 18 (hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) fallen.

In Absatz 1 wird eine Ungenauigkeit korrigiert, indem klargestellt wird, dass die systemrelevanten Banken (unbestrittenerweise) auch die Anforderungen des 2. Titels der Verordnung (anrechenbare Eigenmittel) einhalten müssen (und nicht wie bislang formuliert nur diejenigen des 3. und 4. Titels).

Absatz 2 stellt im Einleitungssatz nun sprachlich abgestimmt auf Absatz 1 klar, dass die Regelung der besonderen Anforderungen sowohl die Bestimmungen zu den Eigenmitteln zur ordentlichen Weiterführung als auch diejenigen zu den zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln umfasst.

Im gleichen Absatz wird neu präzisiert, welche Einheiten einer systemrelevanten Finanzgruppe die Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen haben. Die Vorschriften der ERV können direkt nur auf Einheiten mit Sitz in der Schweiz Anwendung finden. Nicht zuletzt als Folge der in den letzten Jahren erfolgten Umstrukturierungen der beiden Grossbanken – zu erwähnen ist namentlich die Ausgliederung des inländischen Geschäftes in eigene Rechtseinheiten – erscheint es angebracht, Klarheit in Bezug auf die Einheiten, welche die besonderen Anforderungen erfüllen müssen, zu schaffen. Bezogen auf die Einheiten, welche selbst direkt systemrelevante Funktionen ausüben (Bst. a), ist der Geltungsbereich grundsätzlich unbestritten. Fraglich könnte einzig sein, ob es in einer systemrelevanten Finanzgruppe inländische, weniger bedeutende, kleinere Einheiten geben kann, die in der Einzelinstitutssicht nicht unmittelbar die strengeren besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken anwenden müssen. Die FINMA hat in der Vergangenheit praxisgemäss kleinere, selbständige Banken in einer systemrelevanten Finanzgruppe per Verfügung von den entsprechenden Anforderungen ausgenommen. Gemäss dem vorliegenden Entwurf soll die FINMA dazu auch in Zukunft befugt sein.

Unbestritten ist, dass die oberste Einheit einer Finanzgruppe gemäss Buchstabe b erfasst ist, auch wenn sie – was bei einer Struktur mit Holding an der Spitze der Fall ist – selbst keine systemrelevanten Funktionen betreibt. Desgleichen gelten die besonderen Anforderungen für untergeordnete Finanzgruppen, sofern eine Einheit in den Kon-solidierungskreis der Subgruppe fällt.